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2 IN 127/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BAUVE Verwaltungs GmbH, Kathreinerstraße 21, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20247
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Balze Pilartz Partnerschaft, Marienplatz 8, 88212 Ravensburg, Gz.: 175/24BA13BA/BA
erlässt das Amtsgericht Memmingen am 21.10.2025 folgenden
Beschluss
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Verken
Pröllstraße 5, 86157 Augsburg
Telefon: +49(821)252 72-0
Telefax: +49(821)252 72-51
Email: augsburg@anchor.eu
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAUVE Medien GmbH & Co. KG, Az. 2 IN 169/24, angemeldeten Forderungen.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist erforderlich, weil der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky insoweit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Im vorliegenden Verfahren wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky als Insolvenzverwalter bestellt. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAUVE Medien GmbH & Co. KG, Az. 2 IN 169/24, ist er ebenfalls als Insolvenzverwalter tätig.
Wegen etwaiger Interessenskollisionen beantragte er mit Schreiben vom 20.10.2025 die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters hinsichtlich der Prüfung der von der BAUVE Medien GmbH & Co. KG angemeldeten Forderungen.
Dem Antrag ist zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Memmingen, 21.10.2025 - Insolvenzgericht -