Global Casino GmbH

275 IN 186/23 b 28.12.2023 AG Braunschweig (Niedersachsen)
Register
Braunschweig, HRB 202923
Sitz
Vechelde
Adresse
Bodelschwinghstraße 16, 38159 Vechelde
Nachricht
275 IN 186/23 b: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Casino GmbH, Bodelschwinghstraße 16, 38159 Vechelde (AG Braunschweig, HRB 202923), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig, MBA festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Braunschweig eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 10 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 26.10.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 133.803,29 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag über 25 % für die Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen.

Gem. § 3 Abs. 1 InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.
Die Betriebsfortführung kann dann unter Berücksichtigung von Aufwand und Dauer Zuschläge zwischen 5 und 100 % rechtfertigen.
Laut Angabe des vorläufigen Insolvenzverwalters konnte die Liquidität, welche für die Betriebsfortführung notwendig war, durch die Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb sichergestellt werden. Diese wurden auf das Schuldnerkonto, das für die Zahlungseingänge im vorläufigen Verfahren aufrechterhalten wurde, eingezahlt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat hierzu die Bank kontaktiert und die notwendigen Absprachen getroffen. Weitergehende Maßnahmen wurden nicht getroffen. Die Betriebsfortführung dauerte insgesamt zwei Monate. Ein Zuschlag von 5 % ist für einen solchen Zeitraum angemessen (vgl. Graeber/Graeber InsVV, 3. Aufl. 2019, § 11 Rn. 102). Unter Berücksichtigung der Dauer und des Aufwandes wird deshalb für die Betriebsfortführung ein Zuschlag in Höhe von 5 % berücksichtigt.

Sanierungsbemühungen können einen Zuschlag rechtfertigen. Laut Angabe des vorläufigen Insolvenzverwalters war dieser bemüht das Unternehmen zu erhalten. Da der Geschäftsführer Geschäftsführer, eine übertragende Sanierung ausgeschlossen war, sich lediglich ein Interessent gemeldet hatte und die Betriebsstätte bereits durch die Vermieterin fristlos gekündigt war, bot sich keinerlei Perspektive zur Sanierung. Die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind deshalb mit einem Zuschlag von 5 % zu honorieren.

Weitere den Regelfall übersteigende Bemühungen des vorläufigen Verwalters sind nicht vorgetragen oder ersichtlich, so dass auch unter Würdigung der Gesamtumstände lediglich ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 10 %, also €, festzusetzen war.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Braunschweig, 21.12.2023

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