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Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 27/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 203300 eingetragenen Weinhandelsgesellschaft VINO è VITA mbH, Stoddartstraße 6 a, 32758 Detmold,
Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt Daniel Eickmeier, Schillerstr. 3, 32052 Herford,
Geschäftszweig: Einzelhandel mit Wein, Sekt, Spirituosen, Feinkost und Accessoires u. a.
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.01.2024 bis zum 13.03.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 27.10.2023 beim Amtsgericht Hannover eingegangenen Antrag einer Gläubigerin wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.01.2024 Rechtsanwalt Silvio Höfer in Hannover zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Mit Beschluss vom 01.02.2024 erklärte sich das Amtsgericht Hannover für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren auf Antrag des vorläufigen Verwalters an das örtlich zuständige Amtsgericht - Insolvenzgericht - Detmold.
Nachdem die schuldnerische Gesellschaft im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens führungslos wurde, legte auf Anregung des Antragstellers das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 07.03.2024 der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auf.
Gemäß der Empfehlung des Antragstellers in seinem Gutachten vom 23.02.2024 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 14.03.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Die im Jahr 2008 gegründete Schuldnerin hatte ausweislich der Handelsregistereintragung den Einzelhandel mit Wein, Sekt, Spirituosen, Feinkost und Accessoires sowie die Veranstaltung von Weinreisen zum Geschäftsgegenstand. Die Schuldnerin betrieb nicht nur der Verkauf im Rahmen eines Einzelhandels, sondern lieferte an Kunden mit größeren Mengenabnahmen auch auf Rechnung.
Die Gesellschaft beschäftigte bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bis zu 9 Arbeitnehmer.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter weitestgehend fortgeführt.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht hat den Verfahrenspfleger der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört. Die Insolvenzgläubiger wurden im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über das Vorliegen des Vergütungsantrags informiert. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden von den Beteiligten nicht erhoben
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Gläubigerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Bericht des Verwalters zur 1. Gläubigerversammlung, seine Zwischenberichte und die Rechnungslegung des Antragstellers für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung und für die Zeit ab Insolvenzeröffnung bis zum 31.08.2024 ausgewertet.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 27.10.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt der Antragsteller zutreffend die tatsächlich bisher im vorläufigen und im eröffneten Verfahren realisierten Beträge. Nachlaufende Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren werden von dem Verwalter ordnungsgemäß berücksichtigt.
Aufgrund der Schlussrechnung für das Eröffnungsverfahren und unter Berücksichtigung der Verwertungsergebnisse des eröffneten Insolvenzverfahrens setzt sich das Vermögen der Schuldnerin aus folgenden Positionen zusammen:
Vermögensgegenstände Betrag
Immaterielle Vermögensgegenstände 2.380,00 €
Betriebs-und Geschäftsausstattung 9.520,00 €
Vorräte 35.700,00 €
Forderungen aus dem Zeitraum vor Antragstellung 7.495,31 €
Einnahmen aus Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren 33.011,46 €
Liquide Mittel zum Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Verfahrens (= Kassenbestand und Guthaben auf den beiden Geschäftskonten der Schuldnerin) 5.933,31 €
Summe der Vermögensgegenstände des vorläufigen Verfahrens 94.040,08 €
abzüglich Kosten der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren 9.477,53 €
abzüglich Auszahlungen auf Aus- und Absonderungsrechte (hier: kein Abzug wegen erheblicher Befassung) -,- €
84.652,55 €
Anmerkung:
Dem Berichtswesen ist zu entnehmen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung der von Aus- und Absonderungsrechten betroffenen Vermögensgegenstände verwendete.
Vorliegend bestanden an den Altforderungen, dem Warenlager und den Geschäftsräumen der Schuldnerin sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung kollidierende Drittrechte aufgrund Vermieterpfandrecht, Eigentumsvorbehalten der Lieferanten sowie Sicherungsrechten zugunsten der Geschäftsbank aus einem Raumsicherungsvertrag und einer Globalzession.
Nachdem der Geschäftsführer Geschäftsführer, musste der Antragsteller mit seinen Mitarbeitern in Eigenregie die vorhandenen Warenbestände prüfen. Mit den Aus- und Absonderungsgläubigern musste im Rahmen der Betriebsfortführung die Behandlung und Abgrenzung der konkurrierenden Sicherheiten geprüft werden. Die Abstimmungen, insbesondere die rechtliche Komplexität der kollidierenden Sicherungsrechte, erforderten einen hohen Arbeitsaufwand.
Im Ergebnis sind daher die mit Drittrechten belasteten Vermögensgegenstände bei der Ermittlung der Berechnungsmasse für den vorläufigen Insolvenzverwalter in voller Höhe zu berücksichtigen.
C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).
Der auf der Grundlage der Berechnungsmasse von 84.562,55 € berechnete Regelsatz der Vergütung für einen Insolvenzverwalter beträgt demnach ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % i.H.v. ... € zu.
D.
Insolvenzspezifische Fremdleistungen; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Die [...] wurde mit der Vorbereitung und Durchführung der Inventur sowie die damit verbundene Sachaufnahme beauftragt. Des Weiteren hat die eingesetzte Hilfskraft verfahrensrelevante Unterlagen zur Prüfung abgeholt sowie Tageseinnahmen zugunsten des vorläufigen Verwalters vereinnahmt, die im Anschluss auf das Insolvenzanderkonto eingezahlt wurden.
Angabegemäß war die Schuldnerin führungslos. Zur Sicherung der Masse, für eine ordnungsgemäße Inventur und den Abverkauf bedurfte es der Unterstützung und der Aufsicht vor Ort im Verkaufsraum der Schuldnerin.
Die aus dem Vermögen der Schuldnerin bezahlte Vergütung betrug netto 1.140,70 €.
Für die Bewertung der Wirtschaftsgüter waren besondere Fachkenntnisse erforderlich, die eine Qualifizierung als Sonderaufgabe rechtfertigen.
Im Ergebnis ist eine Delegation von Regelaufgaben nicht festzustellen.
E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Folglich sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche Zu- und Abschläge entsprechend zu beachten. Diese haben die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu würdigen. Bei der Beurteilung, ob und welche Zuschläge zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters erheblich von denen eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren unterscheiden. Die Möglichkeiten und insbesondere die Höhe der Zu- und Abschlagssätze eines Insolvenzverwalters können nicht unverändert auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Entspricht eine Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters jedoch in vollem Umfang der entsprechenden Tätigkeit eines endgültigen Verwalters, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, Befugnisse, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie dem Haftungsrisiko, ist der Zuschlag grundsätzlich wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02; BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (25 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV. Grund für diese Auffassung ist, dass eben nur die Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zu eine Regelbruchteilsvergütung i.H.v. 25 % führen sollen. Erbringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen Sonderaufgaben, müssen diese genauso vergütet werden wie beim Insolvenzverwalter, also nicht nur mit einem Bruchteil (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 Rn. 13).
Hierbei ist aber zu beachten, dass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge nur für dessen Tätigkeiten im Rahmen seiner ihm übertragenen oder gesetzlich zukommenden Aufgaben gewährt werden dürfen; überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH ZinsO 2016, 1637, 1641).
Die in den Abs. 1 und 2 von § 3 InsVV genannten Erhöhungs- und Kürzungstatbestände sind lediglich beispielhaft. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind auch andere Fälle denkbar, die zu einem Abweichen von der Regelvergütung führen können.
Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Darüber hinaus sind Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt. Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € bzw. nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 InsVV nunmehr 350.000,00 € beträgt (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV Rn. 289).
Auch dürfen Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Erhöhungstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgaben des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Darüber hinaus bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebende Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838).
I.
Zuschläge
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 28.01.2025 folgende Erhöhungstatbestände geltend:
- Betriebsfortführung,
- Sanierungsbemühungen,
- Führungslosigkeit der Schuldnerin,
- Prüfung und Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte.
Im Wege einer Gesamtbetrachtung hält der Antragsteller einen Gesamtzuschlag von 60 % für angemessen.
Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
1.
Betriebsfortführung
Um die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung auf einen Investor aufrechtzuerhalten, wurde das Unternehmen der Schuldnerin im Antragsverfahren fortgeführt.
Eine Betriebsfortführung begründet grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters. Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV die diesbezügliche Gewährung eines Zuschlags vorgesehen.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist für eine Zuschlaggewährung aber zu prüfen, ob der festgestellte erhebliche Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits nicht aus anderen Gründen vergütet wurde. Dabei sind Umstände zu berücksichtigen, die die Berechnungsgrundlage - wie hier - durch die erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten im Rahmen der Betriebsfortführung bereits erhöht und damit die Tätigkeit vergütet haben (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19). Allerdings überschneiden sich die Tätigkeiten der erheblichen Befassung mit den Aus- und Absonderungsgütern nicht vollständig mit den Tätigkeiten der Geschäftsfortführung. Der kategorischen Annahme, dass die Berücksichtigung eines Vermögenswerts nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV eine Zuschussgewährung ausschließt, ist nicht zutreffend (Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung (§ 11 InsVV Rz. 25).
Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren.
Für die Bemessung der Belastung des vorläufigen Verwalters und damit für die Bewertung des Zuschlags geben die Dauer der Betriebsfortführung, die Größe des Unternehmens und die Anzahl der Mitarbeiter Anhaltspunkte. Dabei bieten die Kennzahlen des § 267 HGB eine Hilfsgröße. Vorliegend handelte es sich bei der Schuldnerin um eine kleine Kapitalgesellschaft, die bei Antragstellung bis zu 9 Arbeitnehmer/innen beschäftigte.
In der Tabelle vom Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 335, sind die in wesentlichen Literaturquellen vorgeschlagenen Zuschläge zusammengefasst. Demnach wird bei Unternehmensfortführung eines wie vorliegend kleinen Unternehmens mit einer Dauer von bis zu drei Monaten ein Zuschlagsfaktor von 25 % vorgeschlagen.
Allerdings ist einerseits bei der Bemessung der Zuschlagshöhe die Einbeziehung des Werts des Absonderungsguts zu beachten (vgl. oben). Andererseits stand im Eröffnungsverfahren der Geschäftsführer Geschäftsführer,
Im Ergebnis ist daher der vom Antragsteller beantragte (abstrakte) Zuschlag von 25 % angemessen.
Wie in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV muss aber auch bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden, ob durch die Einbeziehung des Ergebnisses der Betriebsfortführung in die Berechnungsgrundlage nicht bereits der zusätzliche Arbeitsaufwand des vorläufigen Verwalters abgegolten ist (BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - IX ZB 115/08; BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18).
Aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergibt sich nach Prüfung der Rechnungslegung ein Fortführungsüberschuss von 23.533,93 €.
Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 25 % stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung somit wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff.).
[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 25 % auf 18 % zu korrigieren. Dieser Zuschlag führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.
2.
Sanierungsbemühungen
Neben der Betriebsfortführung haben nach dem Vortrag des Antragstellers seine Bemühungen um den Erhalt der Unternehmenswerte seine Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Verwaltung geprägt.
Um eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erreichen, sprach der Antragsteller gezielt etwa 50 Weinhändler in der Region und die Lieferanten der Schuldnerin an und fragte nach deren Interesse an einer Übernahme des schuldnerischen Betriebs. In der Folge konkretisierten sich die Gespräche auf 3 Interessenten. Ein Kaufvertragsentwurf wurde von dem vorläufigen Verwalter erstellt. Letztendlich war keiner bereit, das Unternehmen der Schuldnerin zu übernehmen (vgl. Gutachten des Sachverständigen vom 23.02.2024 unter Abschn. 5.6).
Mit Schriftsatz vom 06.03.2024 hat der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, u.a. mit Blick auf die Führungslosigkeit der Gesellschaft der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen.
Außerdem führte er zur Begründung an, ein Interessent sei bereit, für das Vorratsvermögen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung und die immateriellen Werte einen Gesamtkaufpreis von 47.600,00 € zu zahlen. Wegen der Führungslosigkeit der Gesellschaft verzögere sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dennoch habe der Interessent auf einen baldigen Abschluss gedrängt. Nach der Verfahrenseröffnung würde sich eine vergleichbar lukrative Veräußerungsmöglichkeit aller Voraussicht nach nicht stellen (vgl. auch BGH, NZI 2011, 602 Rn. 52).
Das Insolvenzgericht hat den Vortrag akzeptiert und antragsgemäß der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Zwar ist - wie sich aus § 159 InsO ergibt - die Verwertung des Schuldnervermögens grundsätzlich dem eröffneten Insolvenzverfahren vorbehalten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen worden ist oder nicht (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Aufl. 2025, § 22 InsO Rn. 43, 46). Da aber das Gericht die Handlungsweise des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht moniert hat, kann von einer gerichtlichen Ermächtigung der vorbereitenden Verwertungshandlungen gesprochen werden.
Klarstellend ist auszuführen, dass die Zu- und Abschläge des § 3 InsVV tätigkeitsbezogen sind. Es kann also nicht darauf abgestellt werden, ob diese letztendlich sich als erfolgreich erwiesen haben (vgl. BGH, ZinsO 2006, 811, 814; ZinsO 2007, 439-44).
Diese Tätigkeiten, die ohne Zuarbeiten eines spezialisierten M&A-Beraters erfolgten, wird der beantragte Zuschlag von 25 % (nominal ... €) als angemessen angesehen.
3.
Führungslosigkeit der Schuldnerin
Ab Ende Januar 2024 stand der Geschäftsführer Geschäftsführer, Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Schuldnerin bzw. ihr Vertretungsorgan ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im (vorläufigen) Insolvenzverfahren nachkommt.
Gegen einen eigenständigen Erhöhungstatbestand ist einzuwenden, dass die Führungslosigkeit der Schuldnerin bereits bei der Bemessung des Zuschlagsfaktors für die Unternehmensfortführung berücksichtigt wurde. Außerdem wird von dem Antragsteller der Zuschlag mit einem Lebenssachverhalt begründet, der auch den Erhöhungstatbestand "Sanierungsbemühungen" trägt.
Schließlich fehlt ein Vortrag, eine ausreichende Information sei anhand der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZB 84/16 Rn. 23).
Um eine Doppelberücksichtigung desselben Lebenssachverhalts zu vermeiden, ist somit ein gesonderter Zuschlag für die erschwerte Informationsbeschaffung infolge der Führungslosigkeit der Schuldnerin nicht auszuweisen.
4.
Prüfung und Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte
Die erhebliche Befassung mit Drittrechten im Eröffnungsverfahren wurde bereits bei der Bemessung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters berücksichtigt.
Ist dies der Fall, besteht die widerlegbare Vermutung dafür, dass zugleich eine Mehrbelastung i. S. d. § 3 Abs. 1 lit. a InsVV verbraucht ist, da sonst eine Doppelberücksichtigung desselben Lebenssachverhalts vorliegen würde. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen für eine erhebliche Befassung und eine Mehrbelastung sind identisch, sodass die Hürden für einen solchen Zuschlag entsprechend hoch sind (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 127).
Ein gesonderter Zuschlag ist somit dem Antragsteller zu versagen.
II.
Abschläge
Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge, bspw. eine deutliche Unterschreitung der Dauer von 4-6 Wochen, fehlende Mitarbeiter, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, die vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung durch Antragsrücknahme (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/ Diehn, 47. Edition, Stand 01.10.2024, § 11 InsVV Rn. 16) haben sich nicht ergeben.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Betriebsfortführung 18 %
Sanierungsbemühungen 25 %
Gesamtzuschlag 43 %
Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 43 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 28/18 Rn. 3) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat aber dieser wertenden Gesamtschau bereits bei der Bemessung der einzelnen Zuschlagsfaktoren Rechnung getragen.
Einzelne Tätigkeiten wurden wegen ihrer Überschneidung in Teilen und der Parallelität ihrer Bewältigung zusammengefasst.
Des Weiteren sind die Interessen der mit der Vergütung belasteten Insolvenzgläubiger zu würdigen. Der Verordnungsgeber stellt seiner amtlichen Begründung nämlich ausdrücklich voran, dass die Neuregelung des Vergütungsrechts in Abweichung zum vorhergehenden Vergütungsrecht dazu dienen soll, die Belastung der Insolvenzmasse mit Vergütungsansprüchen in Grenzen zu halten, damit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar gemindert werden (vgl. die amtliche Begründung zur InsVV vom 19.08.1998).
Auch unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Gläubigerschaft darf eine Vergütung im beantragten Umfang nicht ausgesprochen werden.
Eine Gesamtabwägung des Insolvenzeröffnungsverfahrens führt daher zu einem Zuschlag von 43 %, sodass der Gesamtvergütungssatz 68 % beträgt.
Es ergibt sich somit eine Gesamtvergütung von ... €.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der (vorl.) Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller pauschal abgerechnet.
Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Ersatz der Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... €.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 27/24
Amtsgericht Detmold, 12.11.2025