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8 IN 247/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiedemann'sche Druckerei Aktiengesellschaft, Breitscheidstraße 22, 07318 Saalfeld/Saale, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 203699
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Herrn Rechtsanwalt Rolf Rombach aus Erfurt
wird auf BETRAG EUR
nebst Auslagen i.H.v. BETRAG EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
festgesetzt gemäß §§ 1, 2, 11, 12, 12a InsVV.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, den Betrag aus der Insolvenzmasse zu erhalten.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 ABsatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:
Gemäß § 12 a InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters besonders vergütet. Die Vergütung beträgt in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Sachwalters, wobei als Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV von dem Wert des Vermögens auszugehen ist, das der vorläufigen Sachwaltung unterlag. Der Berechnungswert ergibt sich anhand der Staffelvergütung nach § 2 InsVV und ggf. den Zuschlägen nach § 3 InsVV. Als Vergütungssatz ist in der Regel ein Prozentsatz von 25 angemessen, welcher im Einzelfall herab- oder heraufzusetzen ist. Vorliegend beträgt die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV BETRAG EUR. Der Berechnungswert nach § 3 InsVV beträgt daher BETRAG EUR. Die regelmäßige Vergütung für den vorläufigen Sachwalter beträgt daher vorliegend BETRAG €. Diese ist im vorliegenden Fall wegen der besonderen Schwierigkeiten und des besonderen Umfanges der vorläufigen Sachwaltung (uneingeschränkt Laufender Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit 18 Mitarbeitern über ca. 11 Wochen mit überwachter Insolvenzgeldvorfinanzierung und engmaschiger Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Scxhuldnerin) um 10 % der Regelvergütung zu erhöhen und somit auf BETRAG € festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 27.01.2026