Robologic GmbH

273 IN 232/22 b 05.09.2023 AG Braunschweig (Niedersachsen)
Register
Braunschweig, HRB 207463
Sitz
Braunschweig
Adresse
Theodor-Heuss-Straße 3, 38122 Braunschweig
Nachricht
273 IN 232/22 b: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Robologic GmbH, Theodor-Heuss-Straße 3, 38122 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 207463), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Görgestraße 24, 38118 Braunschweig, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Suding festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Braunschweig eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 109,05 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 506.850,34 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der Insolvenzverwalter hat in dem o.g. Antrag eine von der Regelvergütung abweichende Festsetzung beantragt und zwar für die Betriebsfortführung, die Sanierungsbemühungen, die besonderen Schwierigkeiten die sich mit dem Aus- und Absonderungsrecht Domain Robolic.eu ergeben haben sowie für die Auslandsberührungen und die Übernahme der Arbeitsverhältnisse und Insolvenzvorgeldfinanzierungen. Jeder der vorgenannten Tätigkeitsfelder kann die Anforderungen, die an einen Insolvenzverwalter in einem standardmäßigen Verfahren gerichtet sind, übersteigen. Insbesondere durch die Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 20.07.2023, die dieser auf die Einwände der Schuldner Vertreterin vom 07.07.2023, abgegeben hat, wurde glaubhaft gemacht, dass die Mehrarbeit entstanden ist. Sämtliche der beantragten Zuschläge befinden sich im Rahmen der herrschenden Rechtssprechung. Nach hiesiger Auffassung hat der Insolvenzverwalter das Entstehen der Tatbestände, die einen Zuschlag rechtfertigen, hinreichend dargelegt. Die beantragten Zuschläge waren dem Insolvenzverwalter zu gewähren und antragsgemäß festzusetzen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Braunschweig, 04.09.2023

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