Nachricht
38 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InterCookies24 GmbH, Im Nahner Feld 1, 49082 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 207469), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Molenseten 22, 49086 Osnabrück, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anna Kuleba festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.06.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 275.381,73 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Insolvenzverwalterin hat Zuschläge von insgesamt % beantragt:
Um einen Zuschlag zu rechtfertigen muss eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang im Normalverfahren und somit ein Missverhältnis im Vergleich zur Regelvergütung vorliegen. Die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin muss hierfür im Einzelfall einen überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufgewiesen haben, wobei diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorgelegen haben müssen (BGH v. 26.09.2013 - IX ZB 246/11). Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an die Insolvenzverwalterin stellen und ihr außergewöhnlich belasten, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen (BGH v. 11.10.2007 - IX ZB 234/06). Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Eine Bindung an sog. "Faustregel-Tabellen" besteht nicht (BGH v. 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Die Würdigung der Zuschlagsgründe hat durch das Gericht in einer Gesamtschau zu erfolgen. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände des § 3 InsVV haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung die Insolvenzverwalterin stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Die Regelungsstruktur des § 3 Abs. 1 InsVV geht dahin, dass zwischen Zuschlagstatbeständen unterschieden wird, die die Masse regelmäßig mehren (Buchst. a und b), und solchen, wo dies nicht der Fall ist (Buchst. d und e). Der Regelfall unter Buchst. c betrifft den Degressionsausgleich in Fällen, in denen durch die Tätigkeit des Verwalters die Masse gemehrt wurde, aber der erhebliche Arbeitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung bei hoher Masse nicht ausreichend vergütet wird. Aus Buchst. a, b und c lässt sich das allgemeine Regelungsmodell ableiten, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.
Es ist deshalb, bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte.
Es wurden für die nachfolgenden Tätigkeiten Zuschläge geltend gemacht:
Betriebsfortführung
Geltend gemacht wird ein Zuschlag in Höhe von % .
Gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 b) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn die vorläufige Insolvenzverwalterin das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Das schuldnerische Unternehmen wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenz von der vorläufigen Insolvenzverwalterin für einen Zeitraum von fast drei Monaten fortgeführt Die vorläufige Insolvenzverwalterin hatte in dieser Zeit eine Vielzahl von betrieblichen Entscheidungen zu treffen. Die Tätigkeiten, die die (vorläufige) Insolvenzverwalterin erbracht hat, sind im Vergütungsantrag vollumfänglich geschildert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Nach alledem erscheint dem Gericht der in Ansatz gebrachte Zuschlag gerechtfertigt und auch angemessen.
Sanierungsbemühungen
Die (vorläufige) Insolvenzverwalterin macht einen Zuschlag in Höhe von % geltend.
Sie gibt an, während der vorläufigen Insolvenzverwaltung intensive Gespräche mit drei Interessenten geführt zu haben. Sie habe ferner mit sämtlichen Interessenten die jeweils erbetenen Informationen zur Betriebsstruktur und den wirtschaftlichen Eckdaten und mögliche Übernahmeszenarien erörtert.
Diese von der (vorl.) Insolvenzverwalterin geschildeten Tätigkeiten stellen keine durch die Regelvergütung abgegoltenene Normalaufwand einer vorläufigen Insolvenzverwalterin dar, sodass der in Ansatz gebrachte Zuschlag von 10 % nicht zu beanstanden. Das Gericht hält auch diesen Zuschlag für gerechtfertigt und auch angemessen.
Buchhaltung/Forderungseinzug
Geltend gemacht wird ein Zuschlag in Höhe von %. Die (vorl.) Insolvenzverwalterin begründet den Zuschlag mit ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den sehr umfangreichen und prüfungsintensiven Forderungseinzug. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den ausführlich begründeten Vergütungsantrag der (vorl.) Insolvenzverwalterin Bezug genommen. Das Gericht hält auch hier den beantragten Zuschlag von % für angemessen. Das Gericht schließt sich insoweit der Begründung im Vergütungsantrag an.
Der Vergütungsantrag ist den Beteiligten im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zur Kenntnis gebracht worden. Einwendungen wurden innerhalb der Anhörungsfrist nicht erhoben.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 03.09.2025