ESG Leer GmbH

8 IN 83/25 11.12.2025 AG Leer (Ostfriesland) (Niedersachsen)
Register
Aurich, HRB 207641
Sitz
Leer (Ostfriesland)
Adresse
Große Roßbergstraße 24, 26789 Leer (Ostfriesland)
Geschäftszweig
Das Betreiben von Seniorenheimen, Pflegeheimen, die Erbringung von Dienstleistungen im Pflegebereich "betreutes Wohnen", Tagespflege.
Nachricht
8 IN 83/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESG Leer GmbH, Große Roßbergstraße 24, 26789 Leer (Ostfriesland) (AG Aurich, HRB 207641), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Deichstraße 32, 27568 Bremerhaven, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 50 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 264.344,27 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

19

II.

Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt Zuschläge in Höhe von 160 %. Auf die einzelnen Zuschlagstatbestände wird im Folgenden näher eingegangen. Zur Begründung des Insolvenzverwalters wird auf dessen Antrag verwiesen (Bl. 352-372 d. A.).

Zunächst werden 10 % für die fehlende Buchhaltung und die nicht vorhandenen Geschäftsführung beantragt. Dies ist grundsätzlich möglich (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 138). Die Höhe von 10 % entspricht dem Üblichen. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen gegeben sind. Daher bestehen gegen eine Festsetzung keine Bedenken.

Weiter werden 50 % für die Unternehmensfortführung beantragt. Auch dies ist möglich, da die Unternehmensfortführung nicht Teil der Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 38/11). Hinsichtlich der Höhe besteht eine breite Spanne, abhängig von der Größe des Unternehmens. In seinem Gutachten klassifiziert der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmem als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB (Bl. 79 d. A.). Hier ist nach Ansicht von Graeber (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 102) ein Zuschlag in Höhe von 15 % angemessen, wenn das Unternehmen bis zu drei Monate fortgeführt wird. Dieser Ansicht folgt das Gericht und setzt einen Zuschlag von 15 % fest. Die Fortführung dauerte knapp zwei Monate.

Für arbeits- und sozialrechtliche Fragen und die Insolvenzgeldvorfinanzierung werden jeweils 25 % Zuschläge beantragt, also insgesamt 50 %. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt. Daher werden die zwei Zuschlagstatbestände zusammengefasst.
Es ist möglich, für die genannten Tatbestände Zuschläge festzusetzen (u. a. LG Braunschweig, Beschluss vom 29.01.2001, 8 T 947/00, Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 96). Vorliegend wurden 64 Arbeitnehmer beschäftigt. Damit ist die Schwelle zum Normalfall von 10 bis 20 Arbeitsverhältnissen eindeutig überschritten. Ein Zuschlag ist folglich gerechtfertigt. Ein Zuschlag von 50 % erscheint in der Summe jedoch sehr hoch. Das Gericht hält einen Zuschlag in Höhe von 30 % für angemessen. Hierin ist berücksichtigt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter einen Dienstleister genutzt hat, um die Insolvenzgeldvorfinanzierung zu bearbeiten. Dies dürfte für eine Entlastung des vorläufigen Insolvenzverwalters gesorgt haben.

Abschließend wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % für eine Nachfolgelösung beantragt. Für Sanierungsbemühungen ist die Gewährung eines Zuschlags möglich (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04). Es wird vom Insolvenzverwalter dargelegt, welche Tätigkeiten er unternommen hat. Zudem ist er zuversichtlich, dass es zeitnah zu einer Nachfolgelösung kommt. Daher ist der Zuschlag zu gewähren. Hinsichtlich der Höhe erscheinen 50 % wieder sehr hoch angesetzt. In der Regel liegen die Zuschlagssätze um die 20 % (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 134). Nach Auffassung des Gerichts sind die Bemühungen mit 20 % angemessen abgegolten. Hierin ist berücksichtigt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter auch hier einen Dienstleister zur Unterstützung genutzt hat.

Insgesamt kommt das Gericht zu einem Zuschlag von 75 %. Im Rahmen einer Gesamtschau erscheint dieser Zuschlag jedoch für eine vorläufige Insolvenzverwaltung, die keine zwei Monate gedauert hat, zu hoch. Daher wird der Zuschlag auf 50 % festgesetzt. Dies berücksichtigt, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung nicht dem Normalfall entsprach. Gleichzeitig steht die Vergütung nicht in einem MIssverhältnis zur Dauer der Tätigkeit.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 25.11.2025

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