SEICO Verkaufsgeschäfte GmbH

11 IN 9/24 10.12.2025 AG Walsrode (Niedersachsen)
Register
Walsrode, HRB 209657
Sitz
Osterholz-Scharmbeck
Adresse
Marie-Curie-Straße 20, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Nachricht
11 IN 9/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEICO Verkaufsgeschäfte GmbH, Marie-Curie-Straße 20, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 209657), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Auf dem Loh 4, 27356 Rotenburg (Wümme), (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 01.02.2024 angeordnet. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird nach § 63 Abs. 3 S. 1 InsO besonders vergütet. Dabei soll gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO die Vergütung in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 2.612.557,81 EUR ausgegangen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wird dem Verwalter ein Zuschlag in Höhe von 121,68 % auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters zugebilligt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 10 InsVV i.V.m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Walsrode, 09.12.2025

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