Stangengrüner Mühlenbäckerei AG

403 IN 1921/23 10.02.2026 AG Chemnitz (Sachsen)
Register
Chemnitz, HRB 21694
Sitz
Lengenfeld
Adresse
Plohnbachstraße 36, 08485 Lengenfeld
Geschäftszweig
Produktion, Vertrieb und Handel von Back- und Konditoreiwaren) wird am 01.02.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eroffnet.
Nachricht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1921/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stangengrüner Mühlenbäckerei AG, Plohnbachstraße 36, 08485 Lengenfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21694
vertreten durch den Vorstand Daniela Diener
vertreten durch den Vorstand Volker Seifert

ergeht am 09.02.2026 nachfolgende Entscheidung:

Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR

Gründe:
Bundesagentur für Arbeit als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 27.11.2023 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses wurden im Berichtstermin am 08.03.2024 als Mitglieder im Gläubigerausschuss bestätigt.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 19.01.2026 zugrunde.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 22a, 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 73 Abs. 1 InsO, 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit sowie die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen.

Das Gläubigerausschussmitglied hat den zeitlichen Aufwand ausreichend nachgewiesen. Danach ist dem Gläubigerausschussmitglied ein Aufwand von xxx Stunden entstanden.
Beantragt wurde ein Stundensatz von xxx EUR. Zur Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich fortlaufend, vertiefend und intensiv in besondere wirtschaftliche, juristische, steuer- und bilanzrechtliche sowie haftungsrechtliche Fragestellungen eingearbeitet werden musste.

Die Festsetzung der angemessenen Vergütung des einzelnen Ausschussmitgliedes hat unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit des einzelnen Mitglieds, der Probleme sachlicher und rechtlicher Art, den individuellen Qualifikationen, aber auch der Verantwortung und den Haftungsrisiken zu erfolgen.
Die beantragte Stundensatzhöhe wird vom Gericht als gerechtfertigt erachtet.

Dem Mitglied des Gläubigerausschusses sind zudem gemäß § 73 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 1 InsVV angefallene Auslagen zu erstatten. Ein ordnungsgemäßer Nachweis wurde geführt.

Zudem ist gemäß § 18 Abs. 2 InsVV die Umsatzsteuer zu erstatten.

Zur weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds, die Stellungnahme des Sachwalters sowie den bisherigen Verfahrensablauf verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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