Geschäftszweig
Montageleistungen im Industriebereich sowie Handel mit Industriebedarf, Fertigungen im Stahl-, Anlagen- und Rohrleitungsbau
Nachricht
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 820/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 21909 eingetragenen RSI ROHR . STAHL . INDUSTRIE GmbH, Resser Str. 55, 44653 Herne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Mont-Cenis-Str. 433, 44627 Herne
wird der Beschluss vom 30.12.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unvollständigkeit wie folgt ergänzt:
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab
dem 12.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr.
D.1.33 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem.
§ 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den
Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Bochum, 08.01.2026
Amtsgericht