Nachricht
38 IN 46/24- In dem Insolvenzverfahren DIV Deutscher Immobilienberater Verbund GmbH, Nordhausweg 17, 49078 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 219661), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, An der Europastraße 130, 49328 Melle, (Geschäftsführer Geschäftsführer, ist der durch Beschluss vom 22.09.2025 auf den 13.10.2025 bestimmte Prüfungstermin aufgehoben und durch den Beschluss vom 13.10.2025 auf den 11.11.2025 neu bestimmt worden.
Es wurde festgestellt, dass
der im Eröffnungsbeschluss vom 01.07.2025 auf den 22.09.2025 bestimmte Prüfungstermin nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden ist.
Es fehlen neben der Terminsbestimmung auch die Tagesordnungspunkte in der Veröffentlichung.
Die Veröffentlichung vom 02.07.2025 wurde heute korrigiert und veröffentlicht.
Der durch Beschluss vom 22.09.2025 auf den 13.10.2025 anberaumte Prüfungstermin kann daher nicht durchgeführt werden.
Die Aufhebung und Neubestimmung des Prüfungstermins musste neben der Korrektur der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses vom 02.07.2025 erfolgen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Osnabrück, Nebenstelle, Kollegienwall 9, 49074 Osnabrück niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden
13.10.2025, Amtsgericht Osnabrück