Gustai Holding GmbH

902 IN 811/25 - 3 - 02.01.2026 AG Hannover (Niedersachsen)
Register
Hannover, HRB 223201
Sitz
Hannover
Adresse
Owiedenstraße 6, 30559 Hannover
Nachricht
902 IN 811/25 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gustai Holding GmbH, Owiedenstraße 6, 30559 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 223201), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Duingen, (Gesellschafter), 2. Ingo Thurm, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, (Prozesspfleger), ist der Beschluss vom 22.12.2025 berichtigt worden.

Vor dem Passus G r ü n d e wird folgender Absatz eingefügt:

Weitere Anordnungen:

Mit diesem Verfahren wird das Verfahren 902 IN 804/25-3- verbunden. Das Verfahren 902 IN 811/25-3- führt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 oder dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover, Postanschrift: Postfach 37 29, 30037 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1256291412559-000183631 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 30.12.2025

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