Entscheidung im Verfahren

Sicherheitsdienst Solera GmbH

902 IN 691/25 - 5 - 12.02.2026 AG Hannover (Niedersachsen)
Register
Hannover, HRB 225439
Sitz
Hannover
Adresse
Podbielskistraße 333, 30659 Hannover
Geschäftszweig
Gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen
Nachricht
902 IN 691/25 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sicherheitsdienst Solera GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225439), vertr. d.: Insolvenzverfahren Sicherheitsdienst Solera GmbH



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 180 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 745.812,47 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Der schuldnerische Betrieb wurde bis kurz nach der Eröffnung weitergeführt. Zum Zeitpunkt des Fremdantrages gab es 66 Beschäftigte, zum Zeitpunkt des Antrages im hiesigen Verfahren waren es noch 47.
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Schuldnervertretung und der besonderen Einsatzgebiete des schuldnerischen Unternehmens, bspw. in Flüchtlingsunterkünften, erforderte die Betriebsfortführung besondere Anstrengung, die über das normale Maß hinausgeht. Es wurde ein Zuschlag i.H.v. 40% beantragt und festgesetzt.

2. Die bereits in Punkt 1 erwähnte fehlende Mitwirkung der Schuldnerin erschwerte die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters enorm. So wurden verfahrensrelevante Auskünfte verweigert und auch nach Einsicht und sodann aufgenommener Mitwirkung war diese beschwerlich und wiederholt zeitverzögert. Für den dadurch entstandenen Mehraufwand wurde ein Zuschlag i.H.v. 25% beantragt und festgesetzt.

3. Die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters waren langwierig und erforderten besondere Aufmerksamkeit. So mussten verschiedene Angebote geprüft und vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Auftraggeber genau untersucht werden. Darüber hinaus wurde die Suche durch die persönliche Bindung vieler Mitarbeiter an die bisherige Geschäftsführung erschwert. Letztlich wurde ein Asset-Deal-Vertrag ausgearbeitet. Für die Bemühungen wurde ein Zuschlag von 70% beantragt und festgesetzt.

4. Im vorliegenden Verfahren war keine geordnete kaufmännische Leitung vorhanden; insbesondere fehlte eine belastbare kaufmännische Organisation zur laufenden Steuerung von Liquidität, Forderungen, Verbindlichkeiten und Sozialabgaben.Im vorläufigen Verfahren konnten diese Mängel weitgehend nur durch erheblichen Abstimmungsaufwand mit den Teamleitern, der Steuerberatung sowie dem Geschäftsführer Insolvenzverfahren Sicherheitsdienst Solera GmbH

5. Im vorliegenden Verfahren waren zu Beginn Anfang September 66 Arbeitnehmer beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Festhaltens am Insolvenzantrag durch die DAK-Gesundheit reduzierte sich die Belegschaft auf 47 Arbeitnehmer. Es wurde eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erreicht. Die Mitarbeiter mussten aufgrund der besonderen Einsatzgebiete des schuldnerischen Unternehmens auf ihre Qualifikationen überprüft werden. Darüber hinaus waren die Stundenzettel aller Mitarbeiter wiederholt zu prüfen, um die Gehälter entsprechend auszahlen zu können. Ein Zuschlag wurde i.H.v. 20% beantragt und festgesetzt.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 11.02.2026

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features