cooking bros. GmbH

1507 IN 77/24 10.09.2025 AG München (Bayern)
Register
München, HRB 233411
Sitz
Grünwald
Adresse
Schloßstraße 19, 82031 Grünwald
Nachricht
1507 IN 77/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
cooking bros. GmbH, Schloßstraße 19, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 233411
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.04.2025 (Blatt 245/256 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 24.04.2025 (Blatt 245/249 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 85 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.04.2025 (Blatt 250/254 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 85 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Fortführung des Geschäftsbetriebes (Zuschlag 45 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 24.04.2025 (Blatt 250 Rückseite/252 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin war im Bereich der Produktion von Mahlzeiten für Kindertagesstätten und Krippen in München und Umland sowie der entsprechenden Belieferung tätig.
Im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden ca. 70 Kindertagesstätten/Krippen, deren Träger sowohl privat als auch öffentlich sind, beliefert. Täglich wurden im Schnitt ca. 3.500 Essen hergestellt. Alleinstellungsmerkmal war, dass die Schuldnerin nach dem Prinzip cook & chill verfuhr. Hierbei werden die Speisen vorgekocht und in der Folge auf ein Grad Celsius runtergekühlt, nach den Bedürfnissen der einzelnen Kindertagesstätten/Krippen portioniert und vor Ort von den Lieferfahrern der Schuldnerin in eigens hierfür konzipierten Öfen erhitzt. Die Schuldnerin bot hierbei auch Sonderkost an.
Zu den Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung:
1.1 Auftragsanalyse:
Nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde unverzüglich eine Auftragsanalyse im Hinblick auf die vorhandenen Kunden der Schuldnerin gemeinsam durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und den Geschäftsführer Geschäftsführer, Problematisch in diesem Zusammenhang war, dass es sich bei den Kunden zumeist um öffentliche Träger handelte und es keine Rahmenverträge über Mindestabnahmemengen gab, sondern jeweils nach Bedarf der Kunden Aufträge eingingen.
1.2 Liquiditätsplanung:
Nach Verfahrensbeginn wurde eine ausführliche Liquiditätsplanung gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und einer Betriebswirtin aus der Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgesetzt. Es fanden hierzu zumeist mehrfache wöchentliche Abstimmungen statt. Diese ausführliche Liquiditätsplanung war im Hinblick auf die geringen, vorhandenen liquiden Mittel erforderlich.
1.3 Dauerschuldverhältnisse und Verhandlungen mit Lieferanten:
Während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung waren teils umfangreiche Verhandlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern der Schuldnerin erforderlich, um den Geschäftsbetrieb aufrecht halten zu können. Die Situation wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter dadurch erschwert, dass bei diversen Dauerschuldverhältnissen der Schuldnerin eine familiäre Verstrickung bestand.
1.4 Umsetzung der Betriebsfortführung:
Während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung konnte der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vollumfänglich aufrechterhalten und die Kunden der Schuldnerin ohne Einschränkungen beliefert werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte dabei regelmäßig mindestens wöchentlich Besprechungen mit dem Geschäftsführer Geschäftsführer, 1.5 Versicherungsschutz:
Es wurde unverzüglich durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bei dem für die Schuldnerin zuständigen Versicherungsmakler ein aktueller Versicherungsstatus abgefragt. Es gelang hierbei im Ergebnis während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen ausreichenden Versicherungsschutz zu erzielen.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 50 % wurde um 5 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.04.2025 (Blatt 251 Rückseite/252 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 45 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Arbeitnehmer und Geschäftsführer Geschäftsführer, Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 24.04.2025 (Blatt 252/253 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung 24 Arbeitnehmer. Ein weiterer Mitarbeiter wurde im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt, so dass insgesamt 25 Arbeitnehmern, hiervon 24 in Vollzeit und ein Arbeitsverhältnis auf Basis geringfügiger Beschäftigung vorhanden waren.
Darüber hinaus bestand ein Geschäftsführer Geschäftsführer, Zu den einzelnen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters:
2.1 Betriebsversammlungen:
Am 05.02.2024 fand eine erste Betriebsversammlung mit der Mehrzahl der Belegschaft der Schuldnerin in der Betriebsstätte in Kirchheim statt. Mit drei weiteren Mitarbeitern schloss sich eine Betriebsversammlung in München an.
Die Mitarbeiter wurden über die eingetretene Insolvenzsituation, die Fortführungsaussichten und die Möglichkeit einer kollektiven Vorfinanzierung von Insolvenzgeld informiert.
Erschwerend war in diesem Zusammenhang, dass ein Teil der Belegschaft weder der deutschen noch der englischen Sprache ausreichend mächtig war.
In der Folgezeit wurden wiederholt Betriebsversammlungen und Einzelgespräche durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den Mitarbeitern im Rahmen der Ortstermin in den Betriebsstätten der Schuldnerin durchgeführt.
2.2 Insolvenzgeldvorfinanzierung:
Es wurde gemeinsam mit der Bank unter Zustimmung der Insolvenzgeldstelle der Agentur für Arbeit eine Vorfinanzierung von Insolvenzgeld durchgeführt, um den schuldnerischen Geschäftsbetrieb fortführen zu können.
2.3 Personaländerungen:
Es wurde im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes ein neuer Mitarbeiter eingestellt. Die Einstellung zum 01.03.2024 war aufgrund der Insolvenzgeldvorfinanzierung für den Abrechnungsmonat März 2024 gesondert durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Agentur für Arbeit abzustimmen und die Genehmigung einzuholen. Zweit weitere Mitarbeiter wurden aufgrund der übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebes mit Wirkung zum 01.04.2024 und des dahinterstehenden Erwerberkonzepts noch im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung gekündigt.
Für die Bearbeitung der Arbeitnehmersachverhalte war ein Zuschlag von 10 % gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe wurde bereits berücksichtigt, dass die Hilfeleistung einer spezialisierten Personalsachbearbeiterfirma in Anspruch genommen wurde.
3. Investorensuche (Zuschlag 30 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 24.04.2025 (Blatt 253 Rückseite/254 d. A.) verwiesen.
In Abstimmung mit dem Geschäftsführer Geschäftsführer, Zunächst hielt der vorläufige Insolvenzverwalter ausführliche Besprechungen mit dem Geschäftsführer Geschäftsführer, Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen umfangreichen Kaufvertragsentwurf in Form eines an den vorläufigen Insolvenzverwalter gerichteten bindenden Angebotes erstellt, das unverzüglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angenommen werden konnte.
Für diese Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters war ein Zuschlag von 30 % gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe wurde die Unterstützung durch die Beratungsfirma bei der Investorensuche bereits mindernd berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.09.2025

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