HMS Hupe Mannequins Service GmbH

62 IN 9/24 08.10.2025 AG Duisburg (Nordrhein-Westfalen)
Register
Duisburg, HRB 24206
Sitz
Hamminkeln
Adresse
Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln
Geschäftszweig
Handel mit und Reparatur von Schaufensterfiguren
Nachricht
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Neusser Weyhe 128, 41462 Neuss und Herrn Ingo Hupe, Alfred-Nobel-Str. 30, 46487 Wesel


wird klargestellt, dass der Beschluss vom 12.09.2025 durch Einreichung eines korrigierten Vergütungsantrags vom 22.09.2025 entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO teilweise wirkungslos geworden ist, soweit die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter Minuth, Prinz-Georg-Str. 91, 40479 Düsseldorf folgenden Betrag übersteigen:

Vergütung xxxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxx €
Zwischensumme xxxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxx € xxxx €
Endbetrag xxxx€

Nur dieser Endbetrag darf der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.01.2024 bis zum 01.03.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Das verwaltete Vermögen betrug 45.337,91 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxxx € zu.

Wegen der Einzelheiten wird auf den korrigierten Vergütungsantrag vom 22.09.2025 verwiesen. Dieser ist als Teilrücknahme des ursprünglichen Vergütungsantrags vom 13.06.2025 anzusehen; der korrigierte Antrag, mit welchem nur noch die Regelvergütung beantragt wird, ist vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses vom 12.09.2025 bei Gericht eingegangen. Der Beschluss ist daher entsprechend § 4 InsO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, soweit eine höhere Vergütung als die nun beantragte Regelvergütung festgesetzt wurde.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.


62 IN 9/24
Amtsgericht Duisburg, 07.10.2025

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