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Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 84/22
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 24856 eingetragenen ProWeil Vertriebs-GmbH, Wickeder Hellweg 24, 44319 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Weil, Wickeder Hellweg 26, 44309 Dortmund
Geschäftszweig: der Vertrieb und Handel mit Waren aller Art einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen und der Gründung von Zweigniederlassungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 03.02.2023, um 17:29 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.11.2022 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Z. Insolvenzverw. wird ernannt Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund, Telefon: 0231 58960153.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.03.2023 unter Beachtung des § 174 InsO b. Insolvenzverw. anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, d. Insolvenzverw. unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an d. Insolvenzverw..
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 24.04.2023.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person d. Insolvenzverw.,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht d. Insolvenzverw. werden spätestens ab dem 31.03.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.106 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der/Die Insolvenzverwalter/in wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
255 IN 84/22
Amtsgericht Dortmund, 03.02.2023