Entscheidung im Verfahren

ethno IQ GmbH

251 IN 146/25 10.02.2026 AG Dortmund (Nordrhein-Westfalen)
Register
Dortmund, HRB 25582
Sitz
Lünen
Adresse
Scharnhorststr. 9, 44532 Lünen
Geschäftszweig
Der Handel mit Produkten und das Erbringen von Dienstleistungen vorwiegend im Bereich des Ethno-Marketing.
Nachricht
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 146/25


251 IN 146/25



AMTSGERICHT DORTMUND
BESCHLUSS



In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 25582 eingetragenen ethno IQ GmbH, Scharnhorststr. 9, 44532 Lünen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren ethno IQ GmbH


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt


wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren eingesetzt.

Zu Mitgliedern werden bestimmt:

Für die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen:
DZ Bank AG, Sentmaringer Weg 1, 48151 Münster,

Für die Kleingläubiger:
Thomas Kirchhoff, Eichenweg 3, 24628 Hartenholm,

Als Vertreter der Arbeitnehmer:
Samet Kati, Am Rabensmorgen 54, 44141 Dortmund.

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.

Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
251 IN 146/25
Amtsgericht Dortmund, 09.02.2026

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