Nachricht
10 IN 322/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. Savencu Verwaltungsgesellschaft mbH, Adolf-Todt-Straße 8, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 26705), ist der Beschluss vom 09.01.2026 dahingehend berichtigt, dass es statt
"Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 07.04.2026 bei der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Kanzlei Schiebe und Collegen Insolvenzverwaltung, Hindenburgstr. 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131 61923 0, Fax: 06131 61923 11, E-Mail: mainz@schiebe.de schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Es wird die Prüfung der ggf. noch anzumeldenden nachrangigen Forderungen sowie die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf 28.04.2028 bestimmt."
richtig heißt:
"Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 07.04.2026 bei der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Kanzlei Schiebe und Collegen Insolvenzverwaltung, Hindenburgstr. 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131 61923 0, Fax: 06131 61923 11, E-Mail: mainz@schiebe.de schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Es wird die Prüfung der ggf. noch anzumeldenden nachrangigen Forderungen sowie die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf 28.04.2026 bestimmt."
G r ü n d e:
Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers (2028 statt 2026) war der Beschluss vom 01.09.2026 wie geschehen zu berichtigen.
Dass es sich in dem Beschluss um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, ergibt sich auch daraus, dass in dem Veröffentlichungstext vom 09.01.2026 als Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, der 28.04.2026 angegeben ist.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 14.01.2026