Sicherungsmaßnahme

Wolpert Schulungszentrum Sprachschule Leipzig GmbH

405 IN 713/26 08.04.2026 AG Leipzig (Sachsen)
Register
Leipzig, HRB 27784
Sitz
Leipzig
Adresse
Gutenbergplatz 1, 04103 Leipzig
Geschäftszweig
Erbringung von Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen in allen Formen, insbesondere im Bereich Fort- und Weiterbildung, Sprach- und Managementkurse, Vertrieb von Lehr- und Lernmaterialien sowie die Beratung, Förderung und Vermittlung von Studierenden, Fachkräften und internationalen Talenten.
Nachricht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 713/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

Wolpert Schulungszentrum Sprachschule Leipzig GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Wolpert Schulungszentrum Sprachschule Leipzig GmbH
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 27784
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kwoczalla & Krüger, Kühnauer Straße 67, 06846 Dessau-Roßlau, Gz.: 103/26
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
ergeht am 08.04.2026 nachfolgende Entscheidung:


1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 08.04.2026 um 11:40 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Nikolaistraße 3-5
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 652200
Telefax: 0341 65220111
Email geschäftlich: infofloether-wissing.de


bestellt.

3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.



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