Oschatz Energy and Environment GmbH

167 IN 52/22 28.11.2023 AG Essen (Nordrhein-Westfalen)
Register
Essen, HRB 28565
Sitz
Essen
Adresse
Limbecker Platz 1, 45127 Essen
Geschäftszweig
Anlagenbau, Umsetzung u.Betrieb v.Anlagen u.Projekten, Handel mit Waren aller Art, Management, Unternehmensberatung, Beteiligung am Unternehmen und Verwaltung dieser Beteiligungen
Nachricht
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 52/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28565 eingetragenen Oschatz Energy and Environment GmbH, Limbecker Platz 1, 45127 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Limbecker Platz 1, 45127 Essen


sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen.Festgesetzt wurde die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 11, 2 Abs. 1 InsVV zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 75 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) in Höhe von 8.127.800,00 EUR. Die umfangreiche Verflechtung der Gemeinschuldnerin in der Christof-Firmengruppe hat für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Erschwernisse bedingt, die einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent der Regelvergütung rechtfertigten. Gleiches gilt für den durchgeführten Investorenprozess. Weitere Zuschläge sind für die umfangreiche Bearbeitung der Arbeitnehmersachverhalte und den Informationsaustausch mit dem eingesetzten Gläubigerausschuss zu gewähren. In der Gesamtschau ist für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Vergütung in Höhe der Regelvergütung des Insolvenzverwalters als angemessen anzusehen und festzusetzen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Essen, Zimmer Nr. 167 eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss mit den festgesetzten Beträgen kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 167 eingesehen werden.

167 IN 52/22
Amtsgericht Essen, 27.11.2023

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