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Amtsgericht
Montabaur
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
14 IN 98/23
01.10.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rhein Mosel Kabel- und Tiefbau GmbH, Westerwaldstraße 5, 56424 Mogendorf (AG Montabaur, HRB 28912),
vertreten durch Sami Aslan, Junglasstraße 9, 56203 Höhr-Grenzhausen (Geschäftsführer Geschäftsführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Eich Jakob & Partner MBB, Bubenheimer Bann 8, 56070 Koblenz,
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt auf:
...
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
...
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
...
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
...
EUR
Auslagen zuzüglich
...
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
...
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.06.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
1.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 135.644,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 28.023,32 EUR (40 % aus 35.000,00 EUR + 26 % aus weiteren 35.000,00 EUR + 7, 5 % aus 65.644,24 EUR). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Regelanteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Vergütung beträgt danach ... EUR.
2.
Die Vergütung ist antragsgemäß um 25 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters zu erhöhen, da der vorläufige Insolvenzverwalter sich umfangreich um eine Fortführung des Unternehmens bemüht hat, in dem er Zusagen von Auftraggebern und Lieferanten eingeholt hat. Er hat die Bezahlung der Angestellten des Unternehmens sichergestellt (Insolvenzgeldvorfinanzierung). Durch Kündigung von Angestellten wurde dann die Fortführung verzögert. Nach Beseitigung diesbezüglicher Probleme scheiterte die Weiterführung dann an Forderungen eines Subunternehmers. Ein Gewinn wurde nicht erzielt.
3.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV (pauschal 15 % der Vergütung für das erste Jahr, maximal aber -wie hier- 350,00 EUR je angefangenen Monat. Die vorläufige Verwaltung dauerte vom 04.07.2023 bis 01.09.2023).
IV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweis:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts eingesehen werden.