Korda-Ladenbau GmbH Thüringen

IN 229/23 23.12.2025 AG Meiningen (Thüringen)
Register
Jena, HRB 301295
Sitz
Barchfeld-Immelborn
Adresse
Am Eisberg 15, 36456 Barchfeld-Immelborn
Nachricht
IN 229/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Korda-Ladenbau GmbH Thüringen, Am Eisberg 15, 36456 Barchfeld-Immelborn,
vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 301295
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KS - Rechtsanwälte und Notare, Gutenbergstraße 43, 45128 Essen
Gz.: 1409-23-RS-12 BE

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstraße 24, 32312 Lübbecke, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 477.849,44 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt.
Der Geschäftsbetrieb wurde während des vorläufigen Insolvenzverfahrens vollständig aufrecht erhalten. Hierfür waren nicht nur regelmäßige Besprechungen mit der Schuldnerin und die Insolvenzgeldvorfinanzierung notwendig sondern es mussten die vorgefundenen Aufträge neu kalkuliert und werden. Hierzu gehörte eine permanente Liquiditätsplanung unter dem Einsatz eigener Mitarbeiter des Verwalters. Dies hat zur Massemehrung geführt.
Ist die Vergütung , die sich aus der Massemehrung ergibt, niedriger als der Betrag, der sich über den abstrakten Zuschlag ergibt, ist die Differenz über den Zuschlag auszugleichen. Bei Vergleichsberechung ergibt das einen Erhöhungsfaktor von 43,59 %.
Die Entfernung von 300 km zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsstätte rechtfertigt einen Zuschlag von 15%. Die Sanierungsbemühungen, die lediglich an der unternehmerischen Entscheidung des Investors scheiterten, rechtfertigen einen Zuschlag von 25%, die Vorbereitung der Immobilienverwertung 10 % und die Verstrickungen innerhalb der Unternehmensstruktur 15 % Zuschlag.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde im Folgenden: Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 22.12.2025

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