Pflüger Schnitt- und Topfblumenhandel UG (haftungsbeschränkt)

3 IN 122/22 27.03.2024 AG Landau in der Pfalz (Rheinland-Pfalz)
Register
Landau in der Pfalz, HRB 31492
Sitz
Rheinzabern
Adresse
Hochstiftstraße 4, 76764 Rheinzabern
Nachricht
3 IN 122/22:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflüger Schnitt- und Topfblumenhandel UG (haftungsbeschränkt), Hochstiftstraße 4, 76764 Rheinzabern (AG Landau in der Pfalz, HRB 31492), vertr. d. Michael Wellstein, ROCHADE ANWÄLTE, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, (Verfahrenspfleger), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwältin Annette Kollmar festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin für ihre GeschäftsführungXXX €
AuslagenXXX €
Umsatzsteuer (19%)XXX €
GesamtbetragXXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.

Gründe:

Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet (§ 63 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).

Berechnungsgrundlage:
Im Falle einer vorläufigen Verwaltung ist Berechnungsgrundlage das gesamte der vorläufigen Verwaltung unterliegende Vermögen des Schuldners. Es ist das Vermögen maßgebend, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsVV) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 29, InsVV § 11 Rn. 29).
Vermögenswerte, die die sogenannte freie Masse bilden, sind Gegenstand der Berechnungsgrundlage, ohne dass es einer erheblichen Befassung mit diesen bedarf (vergl. Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 2521, beck-online).

Der Berechnung der Vergütung ist somit eine Berechnungsmasse in folgender Höhe zugrunde zu legenXXX EUR
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe vonXXX EUR

Regelvergütung
Der für die Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) maßgebende Bruchteil beträgt:xxx%
Es ergibt sich somit eine Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) in Höhe vonXXX EUR

Zu- und Abschläge
Gegebenenfalls sind Zuschläge zu gewähren oder Abschläge in Betracht zu ziehen (§§ 2 und 3 i.V.m. § 10 InsVV).
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -, Rn. 14, juris, mwN).
Die Erhöhung oder Kürzung der Regelvergütung erfolgt wie beim endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe des vollen Erhöhungssatzes. Es ist unmittelbar der angemessene Bruchteil der Vergütung von 25 Prozent entsprechend zu erhöhen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 9. Vergütung im Insolvenzverfahren und Kosten des Insolvenzverfahrens Kapitel 1. Vergütung im Insolvenzverfahren Rn. 2526-2527, beck-online, mwN).
Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss dabei im Einzelfall gewürdigt und eine leistungsangemessene Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) festgesetzt werden (vergl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 -, Rn. 15, juris, mwN)
Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen (BGH, Beschluss vom 04. November 2004 - IX ZB 52/04 -, juris).


Vorliegend hat die Insolvenzverwalterin folgende Zuschläge geltend gemacht:
für die starke InsolvenzverwaltungXX%
für die Erschwernisse im Zusammenhang mit der fehlenden Mitwirkung eines Geschäftsführer Geschäftsführer, für die Befassung mit dem Genossenschaftsanteil des BlumengroßmarktsXX%
für Ermittlungsaufwand bezüglich der PersonaldatenXX%
für außergewöhnlichen Aufwand im Zusammenhang mit Aktensichtung/Aktentransport und Sicherung der Daten / RechercheaufwandXX%


Starke vorläufige Insolvenzverwaltung:
Alleine die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt noch nicht einen Zuschlag auf die Vergütung, (Römermann/Weiß, 48. EL Mai 2023, InsO § 63 Rn. 36)

Erschwernisse im Zusammenhang mit der fehlenden Mitwirkung eines Geschäftsführer Geschäftsführer, Bei besonders destruktivem bzw. obstruktivem Verhalten des Schuldners oder seiner Angehörigen kann die dadurch beim Verwalter verursachte erhebliche Mehrbelastung einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. Der Verwalter muss konkret darlegen, welches Verhalten seine Arbeitstätigkeit wie erschwert hat; allgemeine Erschwernisse genügen nicht. Allerdings stellt ein solches Verhalten keinen generellen Zuschlagsgrund dar, weil es der Realität in faktisch jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist. Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen (BeckOK InsR/Budnik, 33. Ed. 15.7.2023, InsVV § 3 Rn. 38 mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend erscheint im Hinblick auf die vorgetragenen Erschwernisse im Zusammenhang mit dem gänzlichen Fehlen eines Geschäftsführer Geschäftsführer,
Befassung mit dem Genossenschaftsanteil des Blumengroßmarkts
Bei der Bemessung des Zuschlags für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang diese Tätigkeit bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gem.§ 2I InsO zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat. Ist damit die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten, bedarf es keines Zuschlags (BGH, Beschl. v. 8. 3. 2012- IX ZB 162/11 (LG Hamburg) - NZI 2012, 372 Rn. 9, beck-online).
Nichts Anderes kann vorliegend für die Realisierung des Genossenschaftsanteils gelten. Auch insoweit handelt es sich um einen masseanreichernden Zuschlagstatbestand.
Aus § 3 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c InsVV lässt sich das allgemeine Regelungsmodell ableiten, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt (BGH, Beschl. v. 8. 3. 2012- IX ZB 162/11 (LG Hamburg) - NZI 2012, 372 Rn. 15, beck-online)
Der Regelfall unter § 3 Abs. 1 lit. c InsVV betrifft den Degressionsausgleich in Fällen, in denen durch die Tätigkeit des Verwalters die Masse gemehrt wurde, aber der erhebliche Arbeitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung bei hoher Masse nicht ausreichend vergütet wird (NZI 2012, 372 Rn. 15, beck-online)
Es ist bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte (BGH, Beschl. v. 8. 3. 2012- IX ZB 162/11 (LG Hamburg) - NZI 2012, 372 Rn. 16, beck-online)
Vorliegend wurde durch die Geltendmachung des Genossenschaftsanteils die Masse in erheblichem Maße gemehrt. Die Masse ist vorliegend auch nicht so groß, dass es infolge des Degressionsausgleichs nur zu einer unwesentlichen Erhöhung der Vergütung kommt.
Der des Massezufluss infolge Auszahlung des Genossenschaftsanteils beträgt:
Ohne Berücksichtigung des Massezuflusses infolge Auszahlung des Genossenschaftsanteils würde die Berchnungsgrundlage betragen;
Gemäß §§ 1, 2 InsVV würde sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter ergeben in Höhe von:XXX EUR
Die Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) würde lediglich betragen:XXX EUR
Nachdem sich die Vergütung infolge des Massezuflusses bereits vervielfacht hat, ist die insoweit entfaltete Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in angemessener Weise abgegolten. Der für die Einziehung des Genossenschaftsanteils geltend gemachte Zuschlag konnte keine Berücksichtigung finden.

Ermittlungsaufwand bezüglich der Personaldaten
Die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nimmt regelmäßig einen erheblichen und im Einzelfall durchaus auch arbeitsintensiven Stellenwert im Insolvenzverfahren ein und hat daher auch für besondere, umfangreiche Tätigkeiten mit einem erheblichen Schwierigkeitsgrad (in § 3 Abs. 1 lit. d InsVV) eine ausdrückliche Regelung als Erhöhungsfaktor erhalten (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 40)
Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen den arbeitsrechtlichen Problemstellungen und Arbeiten, die im Rahmen seiner Regelaufgaben bei Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern von jedem Insolvenzverwalter bzw. seinem Personal ohne gesonderte Vergütung zu erledigen sind sowie den zuschlagsfähigen Sondertatbeständen, die als Sonderaufgaben, so sie denn vom Verwalter erledigt werden, grundsätzlich zuschlagsfähig sind bzw. bei einer Vergabe an Dritte zu Lasten der Masse vergütet werden können (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 40 mwN).
Für einen möglichen Zuschlag ist nicht auf die schematisch starre Grenze von 20 Arbeitnehmern abzustellen, sondern auf die Besonderheiten des Einzelfalles und die konkret verursachten Angelegenheiten und Mehrbelastungen des Verwalters (BeckOK InsR/Budnik, 33. Ed. 15.7.2023, InsVV § 3 Rn. 33).
Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt vier Arbeitnehmer (vergl. Bl. 129 der Gerichtsakte).
Die Grenze von 20 Arbeitnehmern ist somit deutlich unterschritten - so dass vorliegend auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht von einer zuschlagswürdigen Tätigkeit auszugehen ist.
Die Insolvenzverwalterin hat zudem einen externen Dienstleister beauftragt zulasten der vorläufig verwalteten Insolvenzmasse mit der Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen zu beginnen.
Die Bearbeitung hinsichtlich der Gewährung von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung stellt schon seit langer Zeit bereits keine erhebliche Erschwernis mehr dar, sondern ist inzwischen in einem Maße standardisiert und professionalisiert, dass man dies heute als zu den Regelaufgaben des Verwalters gehörend zu betrachten hat, ohne gesondert zuschlagsfähig zu sein (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 44).
Betrifft eine delegierte oder selbst ausgeführte Tätigkeit die Erledigung einer dem Verwalter obliegenden, aber über den üblichen Umfang eines Insolvenzverfahrens hinausgehenden Aufgabe und beantragt der Verwalter deshalb einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV, ist bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigen, dass im Umfang der Delegation kein Mehraufwand für den Verwalter entstanden ist oder - im Falle des § 5 Abs. 1 InsVV - die Tätigkeit des Verwalters gesondert vergütet wurde (vergl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17 -, Rn. 11, juris - mit weiteren Nachweisen)
Der von der Insolvenzverwalterin geltend gemachte hohe Aufwand im Zusammenhang mit Arbeitnehmerangelegenheiten steht außerdem im Zusammenhang mit dem fehlenden Geschäftsführer Geschäftsführer,
Außergewöhnlichen Aufwand Aktensichtung/Aktentransport und Sicherung der Daten / Rechercheaufwand
Auch der insoweit geltend gemachte Aufwand steht im Zusammenhang mit dem Nichtvorhandensein eines Geschäftsführer Geschäftsführer, Eine unvollständige und unzureichende Buchhaltung ist als Erhöhungstatbestand anzusehen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 11 Rn. 74)
Hat sich jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger ausreichend Kenntnis verschafft und dafür eine Vergütung erhalten, scheidet eine Erhöhung aus (vergl. MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 11 Rn. 74).
Ein Zuschlag nach § 3 InsVV auf die Regelvergütung wegen ungeordneter und unübersichtlicher Verhältnisse des Schuldners, die zu einem erhöhten Ermittlungsaufwand führen, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter bereits im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachverständiger die erforderlichen Kenntnisse verschafft und dafür eine Vergütung erhalten hat.
(BGH, Beschluß vom 22. 4. 2004 - IX ZB 136/03 , NZI 2004, 448, beck-online)
Vorliegend war die vorläufige Insolvenzverwalterin bereits als Gutachterin tätig und hat hierfür eine Vergütung erhalten.
Dies ist bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigen.

Gesamtzuschlag
Es ist nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung durch das Gericht mit nachvollziehbarer Begründung (vergl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 -, juris, vergl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 91/15 -, Rn. 15, 16 juris, vergl. auch (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -, Rn. 17, juris).

Vorliegend erscheint unter Würdigung sämtlicher Umstände - insbesondere des Nichtvorhandenseins eines Geschäftsführer Geschäftsführer, Der darüber hinaus verlangte Zuschlag war abzusetzen.

Der Gesamtvergütungssatz beträgt mithinXX%
Es ergibt sich eine Vergütung vonXXX EUR

Auslagen
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.

Umsatzsteuer
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Landau in der Pfalz, 25.03.2024

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