Geschäftszweig
Entwicklung kosmetischer und haushaltschemischer Rezepturen, deren externe Herstellung und eigener Vertrieb und damit in Zusammenhang stehende Geschafte im In- und Ausland; Bereitstellung kosmetischer Dienstleistungen und Behandlungen)
Nachricht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 201 IN 2233/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jasha GmbH, Peniger Straße 13 a, 09322 Penig OT Thierbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32105
vertreten durch den Geschäftsführer Sharon Janz
Geschäftszweig: Entwicklung kosmetischer und haushaltschemischer Rezepturen, deren externe Herstellung und eigener Vertrieb und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte im In- und Ausland; Bereitstellung kosmetischer Dienstleistungen und Behandlungen)
- wurde am 08.01.2026 um 18:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Martin Krause, An der Markthalle 3 - 5, 09111 Chemnitz, Email geschäftlich: info@wir-chemnitz.de Telefon geschäftlich: 0371 400 440 Telefax: 0371 4004 410
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 25.02.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 08.04.2026 beim Amtsgericht Chemnitz, 09112 Chemnitz, Gerichtsstraße 2 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.