BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG

80 IN 641/23 17.10.2025 AG Heidelberg (Baden-Württemberg)
Register
Mannheim, HRB 330563
Sitz
Heidelberg
Adresse
Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg
Nachricht
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 330563
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.877.699,48 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 169.559,39 EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um einen 1,1 Bruchteil.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.10.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung: Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurde hinsichtlich der Bereiche Baumaschinen und Sieb/Brechtechnik auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Dies erforderte wegen der notwendigen Entscheidungen eine regelmäßige und enge Abstimmung mit der Schuldnerin und den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Sicherungsgläubigern. Mit den wesentlichen Kunden wurden die Auftragsbearbeitung sowie die Belieferung auch nach Eröffnung des Verfahrens weiter abgestimmt. Die für die Fortführung des Teilgeschäftsbetriebs notwendige Liquidität konnte durch den konsequenten Einzug der Forderungen und die Übernahme von Bankguthaben, sowie der Anpassung der Konditionen mit den Kunden und Lieferanten sichergestellt werden. Sämtliche kostenauslösenden Maßnahmen wurden durch den Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter überprüft und freigegeben. Hinsichtlich des eingestellten Geschäftsbereichs Krane ergaben sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Abwicklungsthemen, sodass für eine geordnetes Herunterfahren des Geschäftsbetriebs sowie Einstellung des Teilgeschäftsbetriebs eine enge Abstimmung und Überwachung erforderlich waren.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen: Zunächst wurden die bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren geführten Gespräche und Verhandlungen mit den Investoren intensiviert und fortgeführt, mit einem Kaufinteressenten wurde in zeitintensiven Gesprächen und Verhandlungen dessen Gebot erörtert, parallel dazu wurden aber auch mit den wesentlichen Sicherungsgläubigern alternative Verwertungsmöglichkeiten, wie etwa ein Insolvenzplanverfahren, der Verkauf von einzelnen Gegenständen an Dritten oder ein Insolvenzplanverfahren mit Neufinanzierung, verglichen und bewertet. Nach abschließender Abstimmung mit den Gesellschaftern / Sicherungsgläubigern und Auswertung der Gebote wurde dann beschlossen, das schuldnerische Unternehmen mithilfe eines Insolvenzplans zu sanieren.
- Arbeitnehmersachverhalte: Für das Erwerberkonzept und den damit einhergehenden Sanierungserfolg war es erforderlich, eine Personalanpassung und -abbau vorzunehmen. Die arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Massenentlassungsanzeige, Kündigungen und Freistellungen, hat der Insolvenzverwalter vorgenommen und umgesetzt. Gegen drei Kündigungsschutzklagen resultierend aus den erforderlichen Kündigungen wurde die Verteidigung angezeigt und sofern möglich gütliche Lösungen angestrebt. Es wurde ein Betriebsübergang für die verbleibende Belegschaft nach § 613a BGB rückwirkend per 1. Mai 2025 imitiert. Durch diese Maßnahme ist es nicht nur gelungen, die Arbeitsplätze zu erhalten, sondern auch zusätzlich zur Sicherung der Insolvenzmasse eine Passiventlastung zu erzielen.
- Betriebspacht: Mangels kurzfristiger Finanzbarkeit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen durch die Gesellschafter sowie um den Mitarbeitern eine Forsetzungsperspektive zu geben, wurde in zeitlich intensiven Verhandlungen ein Betriebspachtvertrag erstellt und abgeschlossen und so überhaupt erst die Möglichkkeit für einen Insolvenzplan geschaffen.
- Verhandlung, Prüfung und Abschluss eines Insolvenzplans: Die Sicherungsgläubiger hatten sich für eine Neufinanzierung und ein Insolvenzplanverfahren ausgesprochen. Die Mechanik des Insolvenzpanverfahrens wurde intensiv besprochen und verhandelt. Ein Insolvenzplanentwurf wurde von der Kanzlei Schrittmacher erstellt, allerdings vom Insolvenzverwalter geprüft, überarbeitet und entsprechend um erforderliche Regelungen ergänzt. Es waren auf Grund der besonderen Schwierigkeiten zwischen den Beteiligten einige Abstimmungen und zielgerichtete Moderation und Kommunikation erforderlich.
- Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen: Die Schuldnerin ist Teil der Schwab Gruppe, zu der auch die Schwab GmbH sowie die neugegründete 3S Baumaschinen GmbH gehört. Im Rahmen der Betriebsfortführung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber auch im Wege der Betriebspacht waren die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu beachten, was zu einem erheblichen Mehraufwand führte.
in der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungs- und Minderungsgründe war ein Übersteigen des Regelsatzes um 1,1 Vergütungsanteile gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen pauschalen Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren gem. § 8 Abs.3 InsVV festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.10.2025

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