Nachricht
82 IN 788/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060383-25/THM/KD
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Freitag, 03.07.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
1) In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden (§ 235 Abs. 2, S. 2 InsO).
2) Die Schuldnerin, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitarbeitervertretung haben den Insolvenzplan bereits erhalten und ihm zugestimmt. Alle genannten Beteiligten haben ausdrücklich erklärt, auf eine Stellungnahme zum Insolvenzplan nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verzichten. Die obligatorische Zusendung des Insolvenzplans erfolgt nach § 232 Abs. 1, 1. HS. InsO.
3) Mit der Zustellung des obigen Beschlusses erhalten Sie eine Abschrift des Insolvenzplans. Soweit Sie als Gläubiger an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen wollen, werden Sie gebeten, Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass mitzubringen, sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder den Anlagen zum Insolvenzplan ersichtlich sind. Bitte achten Sie darauf, ob Sie in einer der im Insolvenzplan gebildeten Gläubigergruppen berücksichtigt sind. Vertretungsvollmachten müssen im Original vorliegen. Ggf. ist ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen, um die Vertretungsberechtigung nachzuweisen.
4) Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind (§ 240 InsO).
5) Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gem. § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
- gegen den Plan gestimmt hat und
- mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.06.2026