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Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 181/19
BESCHLUSS
Über das Vermögen der
Kube Abfuhr- und Containerdienst GmbH, OT Wüste-Kunersdorf, Dorfstraße 2, 15326 Lebus (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 3438FF)
wird auf den am 14.06.2019 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 10.03.2020 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwältin Anja Geske
Ernst-Thälmann-Straße 11
15230 Frankfurt (Oder)
wird zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf die Insolvenzverwalterin über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.04.2020 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Absatz 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 07.05.2020 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 05.06.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen zur Person der Insolvenzverwalterin, zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Die Insolvenzverwalterin wird gemäß § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) eingelegt. Die schriftliche Form wird auch durch Einreichung einer Beschwerdeschrift per Telefax oder als
elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz gewahrt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Frankfurt (Oder), 10. März 2020