Nachricht
6.60 IN 107/23
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
LIONCARE Wohnen und Pflege GmbH,
Paul-Jerchel-Straße 2, 14641 Nauen,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Futterlieb
Geschäftszweig: Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen der ambulanten, teilstationären, stationären Pflege und die Bereitstellung von Betreuungsdiensten, durch komplementäre Leistungen und Angebote sowie die Initiierung alternativer Wohn- und Betreuungsformen
HRB 36135 P
wird auf den am 28.06.2023 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO wird angeordnet.
Der Insolvenzschuldner ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 275 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.12.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Schuldners über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 16.01.2024; 10:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, Saal 215
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung eines Gläubigerausschusses,
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272, 277 InsO bezeichneten Gegenstände mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2,6 Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung legt werde.
Potsdam, den 01. November 2023