Bad36+ Bremerhaven GmbH

10 IN 88/23 28.12.2023 AG Bremerhaven (Bremen)
Register
Bremen, HRB 36253 HB
Sitz
Bremerhaven
Adresse
Erich-Koch-Weser-Platz 1, 27568 Bremerhaven
Nachricht
10 IN 88/23: Beschluss vom 19.12.2023 sowie
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS vom 22.12.2023






Amtsgericht Bremerhaven
Beschluss


10 IN 88/23 19.12.2023


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Bad36+ Bremerhaven GmbH, Seeborg 15, 27572 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 36253HB),
vertreten durch:
1. Thorsten Fischer, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Christian Brandes, Erich-Koch-Weser-Platz 1, 27568 Bremerhaven,

- Schuldnerin -

wird über das Vermögen der Schuldnerin heute um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 297, 298 InsO nicht vorliegen.

Zur Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Katharina Hansen, Münzel & Böhm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, Am Wall 190, 28195 Bremen, Tel.: 0421/84919993, Fax: 0421/89676499, E-Mail: mail2@muenzel-boehm.de, bestellt.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.

Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich in zwei Stücken unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis 23.01.2024.

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 27.02.2024.

Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) sowie über folgende Angelegenheiten
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen (§ 66 Abs. 3 InsO)
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100 InsO)
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung oder Bestimmung eines besonderen schriftlichen Termins

und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.

Die Insolvenztabelle wird mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Hinweise:
- Die Zustimmungen der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis einen Tag vor einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden der Schuldnerin bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung insoweit gestundet, als ihr Vermögen nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken, und zwar für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und das Insolvenzverfahren.


Gründe:

Nach Überzeugung des Insolvenzgerichts liegt der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vor.


Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.


Hinweis zu Löschungsfristen für Internetveröffentlichungen

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.



Kokemohr
Richter am Amtsgericht










Amtsgericht Bremerhaven
Beschluss


10 IN 88/23 22.12.2023

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Bad36+ Bremerhaven GmbH, Seeborg 15, 27572 Bremerhaven
(AG Bremen, HRB 36253 HB),
vertreten durch:
1. Thorsten Fischer, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Christian Brandes, Erich-Koch-Weser-Platz 1, 27568 Bremerhaven,

wird der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremerhaven vom 19.12.2023 (Az.: 10 IN 88/23 dahingehend berichtigt, dass der Schuldnerin,

- Restschuldbefreiung nicht erlangen kann und
- die Kosten des Verfahrens nicht gestundet werden.

G r ü n d e :

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen gem. § 4 InsO i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich um eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit. Für die Offenkundigkeit ist es nicht erforderlich, dass sie sich aus der gerichtlichen Entscheidung selbst ergibt. Eine Unrichtigkeit ist bereits dann offenbar, wenn sie sich anhand der Prozessakte und / oder aus ohne Weiteres zugänglichen öffentlichen Informationsquellen nach außen deutlich ergibt und damit für das Gericht, aber auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. Elzer in: Beck'scher Online - Kommentar zur Zivilprozessordnung, 51. Edition (Stand: 01.12.2023), § 319 ZPO, Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier offenkundig der Fall.

Dies vorausgeschickt, kann einer juristischen Person bereits nicht die Restschuldbefreiung angekündigt werden, da diese eine solche nicht erlangen kann, wie sich bereits aus § 286 ZPO ergibt. Die Ankündigung ist somit bereits unschädlich, aber dennoch zu berichtigen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist im Übrigen auch nicht gestellt worden.

Überdies handelt es sich bei der Stundung der Verfahrenskosten um eine ähnlich gelagerte Unrichtigkeit. Bereits aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Darüber hinaus ist bereits kein Stundungsantrag zur Akte gereicht worden. Letztendlich lässt sich auch § 4a Abs. 1 S. 1 InsO entnehmen, dass ausschließlich einer natürlichen Person die Verfahrenskosten gestundet werden können.

Beide Fehler sind mithin auch für Dritte, gemeint sind damit die Parteien (vgl. Elzer in: Beck'scher Online - Kommentar zur Zivilprozessordnung, 51. Edition (Stand: 01.12.2023), § 319 ZPO, Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen), ohne Weiteres erkennbar.

Grund für die nunmehr korrigierten Fehler war, dass vorliegend versehentlich das fehlerhafte Formular in Winsolvenz für die Verfahrenseröffnung genutzt wurde.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.



Kokemohr
Richter am Amtsgericht













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