SAF - Gesellschaft für technische Sonderanlagen mbH

666 IN 125/23 06.02.2024 AG Kassel (Hessen)
Register
Kassel, HRB 3758
Sitz
Berlin
Adresse
Guerickestraße 36, 10587 Berlin
Nachricht
666 IN 125/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAF - Gesellschaft für technische Sonderanlagen mbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin (AG Kassel, HRB 3758), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, als GF d. SAF-Ges. f. technische Sonderanlagen mbH, ul. Kopernika 4, 62-600 Gniezno, POLEN, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kassel eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:


Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e:


Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für ihre Tätigkeit ergibt sich aus § 63 III InsO.

Während des Eröffnungsverfahrens erstreckte sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vermögen in Höhe von 1.025.000,00 Euro, dieses ist gem. § 11 InsVV die Berechnungsgrundlage für die Vergütung.
Zu berücksichtigen war nach § 11 I Satz 2 InsVV der Wert des Gewerbegrundstücks der Schuldnerin, das inzwischen für 925.000,00 € veräußert wurde.
Die Absonderungsrechte, mit denen das Grundstück belastet war, sind nicht abzusetzen, da sich der Verwalter schon aufgrund der freihändigen Veräußerung mit den Absonderungsrechten im erheblichen Umfang befassen musste.
Daneben wurden mit den Grundpfandrechtsgläubiger Vereinbarungen über die Zahlung der Versicherungen für das leerstehende Gebäude getroffen.

Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der regelmäßig auf 25% festgesetzt wird.

Festgesetzt wurde im vorliegenden Verfahren gem. § 3 Abs. 1 InsO eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, nämlich ein Bruchteil von 65 % der Regelvergütung des § 2 InsVV.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.

Nach § 11 III InsVV sind Art, Umfang und Schwierigkeit bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen.
Nach § 10 InsVV sind Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV möglich.
Die in § 3 Abs. 1 unter Buchstaben a-e genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzelfall weitere Zuschlagstatbestände in Betracht kommen.

Das Unternehmen wurde nicht fortgeführt, da es bereits geschlossen war.

Ein Zuschlag gem. § 3 InsVV ist jedoch gerechtfertigt, da der vorläufige Insolvenzverwalter erhebliche Bemühungen unternommen hat, überhaupt die Masse zu ermitteln. Der Geschäftsführer Geschäftsführer, der Steuerberater hatte keine Unterlagen und konnte kaum Auskünfte erteilen. Andere Gesellschafter als den Geschäftsführer Geschäftsführer, die Unterlagen hätten vorlegen können.
Das Grundstück war zunächst nicht bekannt.

Die fehlende Mitarbeit der Beteiligten wurde durch den Verdacht der Vermögensverschleierung und eine sogenannte Firmenbestattung durch eine Sitzverlegung nach Berlin noch getoppt.
Es waren daher bereits vor der Eröffnung die Haftungs - und Anfechtungsansprüche genauer zu überprüfen.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die über die mit einem entsprechenden Verfahren üblicherweise verbundenen Anforderungen deutlich hinausgehen.

Insgesamt handelt es sich nach den Ausführungen des Verwalters im Vergütungsantrag (auf den inhaltlich Bezug genommen wird) um ein überdurchschnittlich arbeitsintensives Verfahren, so dass ein Zuschlag auf den Regelbruchteil der Vergütung in Höhe von 40% als notwendig und ausreichend erachtet wird, um die Tätigkeit des Verwalters angemessen zu vergüten.

Danach ergibt sich die Gesamtquote der Regelvergütung des § 2 InsVV in Höhe von 65,00 %.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV für die Dauer von bis zu 2 Monaten.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.



Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.


Amtsgericht Kassel, 05.02.2024

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