TS-Personaldienstleistung GmbH

542 IN 727/23 28.02.2024 AG Dresden (Sachsen)
Register
Dresden, HRB 39500
Sitz
Pulsnitz
Adresse
Am Markt 10, 01896 Pulsnitz
Nachricht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
ergeht am 20.02.2024 nachfolgende Entscheidung:


Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Herrn Jens van Haß für die Ortrander Eisenhütte GmbH wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR

in Worten: EUR

Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gründe:

Das Verfahren wurde am 01.07.2023 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 15.01.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 InsO.

Gemäß § 17 InsVV beträgt der Stundensatz für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses 50 EUR bis 300 EUR.

Bei dem antragstellenden Ausschussmitglied handelt es sich um den Geschäftsführer Geschäftsführer, der seine besonderen Kenntnisse in Insolvenz- und Sanierungsverfahren in den Gläubigerausschuss eingebracht hat. Das umfangreiche Verfahren mit einer Geschäftsfortführung rechtfertigt den beantragten Stundensatz i.H.v. 150 EUR.

In Verbindung mit den geleisteten Stunden ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 8 h x 150,00 EUR = EUR.

Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.


Rechtsbehelfsbelehrung:

|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

oder bei dem
Landgericht Dresden
Lothringer Str. 1
01069 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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