Doering GmbH

3 IN 92/22 12.01.2026 AG Wetzlar (Hessen)
Register
Wetzlar, HRB 4003
Sitz
Sinn
Adresse
Wetzlarer Straße 10, 35764 Sinn
Nachricht
Geschäfts-Nr.: 3 IN 92/22. In dem Insolvenzverfahren Doering GmbH, geb. am 06.05.1966, Wetzlarer Straße 10, 35764 Sinn (AG Wetzlar, HRB 4003), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Goethestraße 38, 14163 Berlin, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden.

1. XXX Euro Euro Bruchteilsvergütung nach §§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, § 12a Abs. 1 InsVV
2. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. XXX Euro Auslagen nach §§ 12a Abs.5, 12 Abs. 3, 8 Abs.3 InsVV zuzüglich
4. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. XXX Euro Gesamtbetrag

dem ehemaligen vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e:

Die vorläufige Sachwaltung wurde mit Beschluss vom 29.09.2022 angeordnet. Nach §§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, § 12a Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2023 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

Der vorläufige Sachwalter geht bei seinem Antrag von einer Berechnungsmasse von 2.536.845,77 € aus. Diesem Antrag konnte nicht gefolgt werden.
Gemäß § 12 a Abs. I Satz. 2 InsVV erhält er die Vergütung bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt.
Aus dem reinen Gesetzestext folgt, dass Vermögenswerte, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters nicht erstreckt hat auch nicht in der Berechnungsmasse berücksichtigt werden können.
Hierbei ist zu beachten, dass das Grundvermögen mit Grundschulden belastet war und somit ein Aus-bzw. Absonderungsrecht bestand, diese hätten mit dem Gesamtwert berücksichtigt werden können, wenn sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang hiermit beschäftigt hätte (§ 12 a Abs. 1 S 4 InsVV). Da kein Vortrag zu einer erheblichen Befassung erfolgte konnte auch aus diesem Grund keine Berücksichtigung erfolgen (so auch BGH vom 11.09.2025 Az. IX ZB9/23).
Es erfolgte auch keine Ausführungen, dazu welche Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters das Grundvermögen betraf. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der vorläufige Sachwalter keine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Grundvermögen wahrgenommen hat und daher das Grundvermögen bei der Feststellung des Berechnungsmasse nicht berücksichtigt werden kann.

Werte für die Betriebs- und- Geschäftsausstattung wurde mit dem Wert der Rechnungslegung zum 31.12.2024 in Höhe von 384.034,61€ berücksichtigt, Neudebitoren aus dem Zeitraum der Eigenverwaltung ebenfalls nach der oben genannten Rechnungslegung mit 485.234,43 und die Altdebitoren in Höhe von 125.262,57 € .
Der Wert der Liquiden Mittel wurde dem Gutachten des Rechnungslegungsprüfers entnommen und mit 80.571,51 € angesetzt.
Die Berücksichtigung des Fuhrparks und der Halbfertig- und Fertigungserzeugnisse erfolgte antragsgemäß.

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Berechnungsmasse in Höhe von 1.597.045,53 Euro ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 75.385,00 Euro. Dem vorläufigen Sachwalter steht ein Bruchteil zu, der gemäß § 12a InsVV auf 25 % der Vergütung eines Sachwalters festgesetzt wird, dessen Vergütung wiederum gemäß § 12 InsVV auf 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 11.307,75 €, mithin 15 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters.

Gemäß § 12a Abs. 3 InsVV sind bei der Festsetzung jedoch Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Demnach sind je nach den Besonderheiten des Einzelfalles Erhöhungen, Zu- oder Abschläge gerechtfertigt (§§ 10, 3 InsVV).
Mit der vorgenannten Regelvergütung ist allerdings nur die Tätigkeit in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Das vorliegende Verfahren ist jedoch gemessen an den beim hiesigen Insolvenzverfahren anhängigen anderen Verfahren in Bezug auf die die Anforderungen an die Verwaltung, Verfahrensdurchführung und den Schwierigkeitsgrad als überdurchschnittlich zu bewerten, so dass Zuschläge zur Regelvergütung gerechtfertigt sind.
Hierbei ist zu beachten, dass nur für die Aufgaben Zuschläge gewährt werden können, die dem vorläufigen Sachwalter übertragen worden sind. (vergl. BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 41. Edition, Stand: 01.11.2025 Rndr. 12)

Der vorläufige Sachwalter führt aus, dass er eine Erhöhung der Vergütung auf 125 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters beantragt.
da er folgende Vergütungserhöhende Aufgaben wahrgenommen hat:

* Unternehmensfortführung.

* begleitende Bemühungen zur übertragenden Sanierung

* eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss erfolgte

* hohe Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens

* Übernahme des Zahlungsverkehrs

* Überwachung/Mitwirkung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter

Auf die Ausführungen des vorläufigen Sachwalters in seinem Antrag vom 21.06.2023 und der Ergänzung vom 26.06.2025 wird Bezug genommen.

Im Wege der Gesamtbetrachtung kann der Höhe der Vergütung so nicht gefolgt werden.
Hier kann nur ein Gesamtvergütung von 70 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gewährt werden.
Hierbei kommt zum Tragen, dass der Insolvenzverwalter keine Vergütung für überobligatorische Tätigkeiten, die ihm nicht übertragen wurden erhalten kann (vergl. BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 41. Edition, Stand: 01.11.2025 RdNr. 12).
Vorliegend wurde der vorläufige Sachwalter bei seiner Bestellung die Aufgabe übertragen die Aufsicht der Antragstellerin zu übernehmen und es wurde angeordnet, dass Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung (§ 266 a Abs. 1 StGB), nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen.
Weitere Übertragungen erfolgten nicht und es erfolgte auch kein Antrag um von der Erweiterung der Aufgaben gemäß § 274 Abs. S Satz 2 InsO Gebrauch zu machen. Es wurde daher die Aufgabe der Unterstützung durch den vorläufigen Sachwalter bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten gerade nicht übertragen.
Die Gesetzesänderung des § 274 Abs. 2 InsO erfolgte nach den Entscheidungen des BGH vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 und vom 22.09.2026 - IX ZB 71/14 dies bedeutet, vor der gesetzlichen Möglichkeit sich diese Aufgaben übertragen zu lassen, so dass diese Entscheidungen, nicht darauf eingehen können, dass die nicht erfolgte Übertragung der Aufgabe nicht relevant für die Festsetzung ist.
Hier ist aber von einer Relevanz auszugehen, da der vorläufige Sachwalter wenn er die Aufgaben in einem großen Umfang übernimmt, aufgrund seiner Haftung und Zuständigkeitsfrage, immer darauf achten sollte, sich diese Aufgabe übertragen zu lassen.
Tut er dies nicht muss davon ausgegangen werden, dass diese Aufgaben keinen großen Raum in seiner Arbeit eingenommen haben.
Hierbei ist aber zu beachten, dass gerade der vorläufige Sachwalter immer wieder in Aufgaben hineingezogen wird, die ihm nicht übertragen wurden, deren Übernahme er sich aber nicht vollständig verschließen kann und somit hier doch sehr geringe Zuschläge zu gewähren sind.

Auslagen konnten aufgrund fehlenden Antrags nicht festgesetzt werden.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 10 InsVV i.V.m. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, 16.12.2025.

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