Ströber & Co. GmbH, Schuhfabrik Steinen

58 IN 541/25 18.12.2025 AG Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg)
Register
Freiburg im Breisgau, HRB 410201
Sitz
Gundelfingen
Adresse
Industriestraße 26, 79194 Gundelfingen
Geschäftszweig
Die Herstellung von und der Handel mit Schuhwaren, orthopädischen Schuhwaren sowie Hilfsmitteln für Fußorthopädie. Die Gesellschaft kann gleichartige Unternehmungen errichten, erwerben, sich an solchen beteiligen, Vertretungen übernehmen und Zweigniederla
Nachricht
58 IN 541/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Ströber & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Schuhfabrik Steinen, Industriestraße 26, 79194 Gundelfingen, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 410201
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg i.Br. , Gz.: 84-25
Rechtsanwalt Dr. Uwe Rottler, Egonstrasse 55 a, 79106 Freiburg i.Br.
- Insolvenzverwalter -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung der Gläubigerversammlung zu dem Verkauf des Unternehmens rückwirkend zum Stichtag 01.11.2025 für einen Kaufpreis von 40.586,60 EUR an die Bär GmbH Bietigheim-Bissingen

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.01.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg i.Br. erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 17.12.2025

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