voor GmbH

402 IN 1961/25 10.02.2026 AG Leipzig (Sachsen)
Register
Leipzig, HRB 42037
Sitz
Leipzig
Adresse
Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
Geschäftszweig
Die Entwicklung, der Aufbau und der Betrieb von Internetportalen und Applikationen für den Sportbereich.
Nachricht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1961/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der voor GmbH, c/o Impact Hub Leipzig GmbH Naumburger Straße 25, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42037
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
Die Veröffentlichung vom 18.12.2025 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird bzg. der Anmeldefrist berichtigt:


Der Beschluss vom 16.12.2025 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird im Tenor zu Ziffer 4. dahingehend berichtigt, dass der erste Satz lautet:
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 03.02.2026 anzumelden.


Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

oder bei dem
Landgericht Leipzig
Harkortstraße 9
04107 Leipzig

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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