Nachricht
280 IN 26/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der North Channel GmbH, Große Bleiche 15, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 42622), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Talstr. 143, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Harald Dieter Zenke, Schweizer Str. 73, 60594 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer Geschäftsführer, wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 17.12.2025, 15:15 Uhr, Saal 207, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zu erteilten, etwaige Ansprüche auf Entschädigung für die Einlagen bei der insolventen North Channel GmbH & Co. KG nicht weiter zu verfolgen. Insbesondere wird die Zustimmung erteilt, etwaige Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und dem Einlagensicherungsfond des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. nicht weiter zu verfolgen.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 03.12.2025