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Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 261/23
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma
Malag & Soltau GmbH, Carenaallee 8, 15366 Hoppegarten; Sitz Hoppegarten; vertreten durch die Geschäftsführer (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 4305 FF)
wird auf den am 22.08.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.12.2023 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin wird angeordnet (§ 270 InsO). Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164
10623 Berlin
wird zum Sachwalter bestellt.
Der Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.01.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Sachwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter und der Schuldnerin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Absatz 2 InsO).
Die Durchführung der Gläubigerversammlung im mündlichen Verfahren wird angeordnet (§ 5 Absatz 2 Satz 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird ist am 02. Februar 2024, um 09:00 Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über:
die Person des Sachwalters (§§ 274, 270 Absatz 1, 57 InsO)
die Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 272 InsO)
die Bestätigung des eingesetzten Gläubigerausschusses (§§ 270 Absatz 1, 68 InsO)
die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin (§§ 270 Absatz 1, 157 InsO).
Der Termin findet statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 003.
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Die Durchführung des Prüfungstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 5 Absatz 1 InsO).
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 25.01.2024 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der 29.02.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen einreichen.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Ein Gläubigerausschuss wird bis zu ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern:
a) Steuerberater Dipl.-Jur. Jörg Rolle, Zeisigweg 15, 14656 Brieselang
b) Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH, vertreten durch Claudia Schluckebier, Schwarzschildstraße 94,14480 Potsdam
c) Ludmilla Patzer, Stolberger Straße 21, 15366 Neuenhagen bei Berlin
d) Commerzbank AG, vertreten durch Andrea Christen, Amsinkstraße 69 - 71c, 20097 Hamburg
e) Atradius Kreditversicherung, vertreten durch Tobias Tillmann, Opladener Straße 14, 50679 Köln
Der Sachwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Absatz 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gründe
Der Antrag ist am 22.08.2023 beim Insolvenzgericht eingegangen.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichtsbarkeit folgt aus dem Umstand, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland hat (Artikel 4 Absatz 1, 3 Absatz 1 EulnsVO 2015 - Verordnung EU 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015, AblEU L 141/19 vom 05.06.2015). Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Satz 2 InsO, da sich der Mittelpunkt der wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit der Schuldnerin im Bezirk des hiesigen Insolvenzgerichts befindet.
Nach den Feststellungen des vorläufigen Sachwalters im Gutachten vom 24.11.2023 sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegeben.
Die Anordnung der Eigenverwaltung wurde von der Schuldnerin beantragt.
Die von der Schuldnerin eingereichte Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Absatz 1 InsO) ist vollstän¬dig und schlüssig und es sind keine Umstände bekannt geworden, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§§ 270f Absatz 3, 270b Absatz 1 Satz 1 InsO).
Während der Dauer der vorläufigen Eigenverwaltung gab es keinen Anlass diese gemäß § 270e InsO aufzuheben. Insbesondere hat die Schuldnerin nicht in schwerwiegender Weise gegen in¬solvenzrechtliche Pflichten verstoßen oder hat sich auf sonstige Weise gezeigt, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten, sie hat auch nicht gegen ihre Mitteilungspflichten aus § 270c Absatz 2 InsO verstoßen. Die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung, hat sich bislang nicht als aussichtslos erwiesen. Es sind daher keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), den 1. Dezember 2023