SynSpace Group GmbH

58 IN 654/25 12.02.2026 AG Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg)
Register
Freiburg im Breisgau, HRB 4629
Sitz
Freiburg
Adresse
Basler Landstraße 8, 79111 Freiburg
Geschäftszweig
Die Einführung neuer Methoden, Techniken und Hilfsmittel in den EDV-Bereichen Problemanalyse, Systementwurf und Softwareentwicklung mittels Beratung, Schulung und Realisierung von Anwendungen
Nachricht
58 IN 654/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

SynSpace Group GmbH, Basler Landstraße 8, 79111 Freiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4629
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. André Berbuer, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg i.Br. , wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- Funktion als Arbeitgeber Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 11 Arbeitnehmer
- SanierungHierüber war wie folgt zu befinden:a) Die Fortführung eines Unternehmens gehört, soweit praktisch und ohne Masseminderung möglich, nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten auch eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch die hohe Berechnungsgrundlage sowie den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend angemessen mittelbar abgegolten ist , siehe Uhlenbruck 2024, Rd. 197 ff zu § 11 InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter beansprucht einen Zuschlag von 25 v.H., der sich bei Einstellung der Vergütungserhöhung aus der Massemehrung über 12.626,98 € mit 236,75 € in Höhe von restlich 23,60 % berechnet und als angemessen festzusetzen ist. b) Die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters als Arbeitgebers während einer Unternehmensfortführung alleine rechtfertigt noch keine Erhöhung, es sind nur solche Mehrbelastungen zu berücksichtigen, die nach Art und Umfang als außergewöhnlich und deutlich erschwerend zu bezeichnen und nicht als zeitgemäßer heutiger Standard von jedem Verwalterbüro zu erwarten sind (AG Dortmund ZInsO 2021, 634 = BeckRS 2021, 5166).Für die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Arbeitsverhältnisse zu erbringenden Tätigkeiten kann dem Insolvenzverwalter der Zuschlag von 0,10 gewährt werden. Soweit ein Zuschlag in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Buchstabe d InsVV für die Tätigkeit aus der Insolvenzgeldvorfinanzierung beantragt wird , hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, ein solcher Zuschlag grundsätzlich davon abhängig ist , dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind (siehe BGH, B. v. 09.10.2008, IX ZB 182/04 , LG Bochum ZinsO 2001 900). Dies ist hier nicht der Fall, sodass in Abweichung des gestellten Antrags von 0,20 ein Zuschlag von 0,10 zuerkannt wird.c) Zum Ausgleich des erheblichen Aufwandes für die umfangreichen Bemühungen zur übertragenden Sanierung, die damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten mit besonderen Haftungsrisiken, kann dem Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Zuschlag zuerkannt werden (siehe hierzu BGH NZI 2004,626, = BGH, ZinsO, 2004, S. 909, LG Baden-Baden, ZinsO NZI 1999,159 = ZinsO 1999, 301, AG Bielefeld , ZinsO 2000,350, siehe auch BGHZ 146,165, Lorenz/Klanke, 2. Auflage, Rd. 35 zu § 3 InsVV) .Allerdings ist begrifflich zu differenzieren, denn die übertragende Sanierung ist - im Gegensatz zur operativen Eigensanierung- keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht. Daher ist auch eine übertragende Sanierung mit einem deutlich niedrigeren Zuschlag abzugelten als eine tatsächlich operative Sanierung unter Insolvenzschutz, (siehe Haarmeyer/Mock, 7. Auflage , Rd. 248 zu § 3 InsVV). Für die entsprechenden Tätigkeiten bei der Investorensuche erscheint der beantragte Zuschlag von 20 v.H. gerechtfertigt.Unter Aufaddierung der einzelnen Faktoren errechnet sich ein Zuschlag von 73,60 %, die Kostennote des vorläufigen Insolvenzverwalters weist einen solchen von 65 % aus. Das Gericht tritt dem bei, sodass im Ergebnis trotz der Kürzung des Zuschlags zu Lit . b antragsgemäß zu entscheiden war.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 11.02.2026

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