Personal Konzept GmbH Personaldienstleistungen für Industrie- und Elektromontagen sowie Produktion

549 IN 73/23 05.12.2023 AG Dresden (Sachsen)
Register
Dresden, HRB 4663
Sitz
Bautzen
Adresse
Th.-Müntzer-Straße 4c, 02625 Bautzen
Nachricht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 73/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Personal Konzept GmbH Personaldienstleistungen für Industrie- und Elektromontagen sowie Produktion, Th.-Müntzer-Straße 4c, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dresden , HRB 4663
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 20.11.2023 festgesetzt.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR

in Worten: XXX EUR

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.


Gründe:

Rechtsanwalt Henry Girbig als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 19.01.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2023.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 01.09.2023 zugrunde.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.

Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 358.225,80 EUR zugrunde zu legen. Darin enthalten ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 119.507,69 EUR.

Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von XXX EUR.

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin XXX EUR.

Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von XXX EUR (0,91). Konkret beansprucht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 0,06 für die Fortführung des Geschäftsbetriebes. Zur Ermittlung der Höhe des Zuschlages wurde eine Vergleichsberechnung entsprechend der Vorgaben des BGH, Beschluss vom 13.11.2008, Az.: IX ZB 141/07, durchgeführt. Danach wurde eine Regelvergütung aus der Insolvenzmasse ohne den Überschuss aus der Betriebsfortführung errechnet und dazu die Regelvergütung mit dem Überschuss aus der Betriebsfortführung verglichen. Aus dem Differenzbetrag wurde die Höhe des Zuschlags errechnet. Für den im konkreten Fall entstandenen Mehraufwand wurde zusätzlich ein Zuschlag in vorgenannter Höhe beantragt.
Als weitere Zuschlagsfaktoren wurden folgende Zuschläge geltend gemacht:
0,5 für Investorengespräche und die Vorbereitung der übertragenden Sanierung ,0,2 für schwierige Rechtsfragen und 0,15 für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 01.09.2023 und den Schriftsatz vom 20.10.2023 verwiesen.

Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.

Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 91 Prozent, mithin in Höhe von XXX EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.

Der Vergütungswert beträgt mithin XXX EUR.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Es konnte antragsgemäße Festsetzung erfolgen.


Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

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