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56 IN 329/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
noomilicious GmbH, c/o Dolfi Marian Untch, Hungerfennenweg 1 C, 25899 Niebüll, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren noomilicious GmbH
Registergericht: Amtsgericht Offenbach am Main Register-Nr.: HRB 47143
- Schuldnerin -
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des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Hassinger, Herrnstraße 53, 63065 Offenbach am Main, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte mit Schriftsatz vom 30.04.2026 zunächst die Festsetzung seiner Vergütung auf einen Betrag in Höhe von brutto insgesamt 29.216,56 €. Hierbei legte er zunächst eine (fiktive) Verwaltervergütung in Höhe von 45.677,65 € zugrunde, von der er 25 % ansetzte. Er setzte zudem ausschließlich pauschal unter Verweis auf die Betriebsfortführung und ohne nähere Begründung einen Zuschlag in Höhe von 25 % an, so dass sich unter Berücksichtigung von Auslagen und Umsatzsteuer der abgerechnete Gesamtbetrag ergab.Mit Verfügung vom 17.05.2026 wies das Gericht den vorläufigen Verwalter darauf hin, dass er sich bei der Berechnung der (fiktiven) Verwaltervergütung um einen Betrag in Höhe von mehr als 9.000,00 € verrechnet habe. Zudem wies ihn das Gericht darauf hin, dass der im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung angesetzte Zuschlag in Höhe von 25 % nicht nachvollzogen werden könne.Daraufhin stellte der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 03.06.2026 einen neuen Antrag und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung auf einen Betrag in Höhe von brutto 23.396,08 €, wobei er die (fiktive) Verwaltervergütung entsprechend reduzierte, jedoch erneut einen Zuschlag in Höhe von 25 % für die Betriebsfortführung ansetzte.II. Die Vergütung war festzusetzen wie aus dem Tenor ersichtlich.Gemäß § 63 Abs. 3 InsO ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert zu vergüten. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Gemäß § 3 InsVV kann in bestimmten Fällen eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen sein.1. Ausgehend von einem von der vorläufigen Verwaltung erfassten Vermögen in Höhe von 249.703,69 € berechnet sich die (fiktive) Vergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV vorliegend wie folgt: von den ersten 35.000,00 € der Insolvenzmasse 40 %, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000,00 € 26 % und von dem Mehrbetrag bis zu 350.000,00 € 7,5 %. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende Berechnung (vgl. dazu: BeckOK/Budnik, InsVV, 43. Edition, § 2, Rn. 9, zitiert nach beck-online):Dementsprechend beläuft sich (fiktive) Vergütung eines Insolvenzverwalters vorliegend auf einen Betrag in Höhe von 36.577,78 €, die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beläuft sich auf 25 % hiervon, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO, vorliegend also auf einen Betrag in Höhe von 9.144,45 €.2. Ein Zuschlag im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung ist nicht anzusetzen.Zunächst rechtfertigt nicht schon die Betriebsfortführung allein einen solchen Zuschlag, dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, § 3 Abs. 1 lit. c InsVV. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter, der einen Zuschlag beantragt, hat dessen Voraussetzungen und die erforderlich gewordenen Tätigkeiten konkret und substantiiert darzulegen. Anhand von belegbaren Tatsachen muss beschrieben werden, welche konkreten Erschwernisse oder Erleichterungen bei welchen Tätigkeiten und in welchem Kontext aufgetreten sind und weshalb Zu- oder Abschläge aus Antragstellersicht zwingend zu berücksichtigen sind, um ein Missverhältnis zwischen Vergütung und erbrachter Leistung zu verhindern. Die Darlegung muss so detailliert erfolgen, dass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Prüfung der Berechnung schon aufgrund des Antrags möglich ist. Im Rahmen einer Betriebsfortführung ist die Darlegungs- und Feststellungslast notwendigerweise verbunden mit Informationen betreffend den zeitlich konkretisierten und personalisierten Einsatz sachkundiger Mitarbeiter im Unternehmen, der zeitlichen und räumlichen Präsenz des Verwalters, der Hinzuziehung von fachkundigen Dritten ebenso wie die aus dem Unternehmen heraus gewonnenen Informationen sowie deren nachfolgende Verarbeitung und operative Umsetzung (so m.w.N.: AG München, 1500 IN 1060/25, Beschluss vom 12.11.2025, zitiert nach juris).Vorliegend führt der vorläufige Insolvenzverwalter aus, dass die Steuerrückerstattungen in Höhe von 165.775,23 € sowie die eingezogenen Bankguthaben in Höhe von 83.929,36 € nicht im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung stünden, sie würden deshalb auch keine durch die Betriebsfortführung generierte Mehrung der Masse darstellen. Im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung stünden allein die durch das laufende Geschäft generierten Einnahmen in Höhe von 51.775,23 €, die zu einer Erhöhung der Masse geführt hätten.Dann aber ist auch der im Zusammenhang mit den Steuerrückerstattungen sowie der im Zusammenhang mit dem Einzug der Bankguthaben geschilderte Arbeitsaufwand kein Mehraufwand, der im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung steht. Es verbleibt als Begründung für den Zuschlag dementsprechend ausschließlich noch die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung nachgeholte Buchhaltung der Schuldnerin. Die entsprechende Begründung erfüllt nicht im Ansatz die vorstehend dargelegten Anforderungen.3. Die Auslagen sind festzusetzen wir beantragt in Höhe von 1.371,67 €.4. Der festzusetzende Brutto-Betrag setzt sich damit zusammen wie folgt:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 03.06.2026