Nachricht
280 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hand in Hand Dienstleistungs GmbH, Mombacher Straße 77, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48279), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Platanenstraße 6, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführer Geschäftsführer, wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Montag, 19.02.2024, 10:00 Uhr, Saal 208, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Abschluss des folgenden Vergleichs:
Von dritter Seite wird für Frau Schieferstein innerhalb von vier Wochen nach Zustimmung der Gläubigerversammlung zu diesem Vergleich und zur Abgel-tung der geltend gemachten Ansprüche ein Betrag in Höhe von 7.000,00 € auf das vom Insolvenzverwalter geführte Verfahrenskonto eingezahlt
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 25.01.2024