Sechs x S Lebensmittelgroßhandel GmbH

8 IN 797/25 14.11.2025 AG Offenbach am Main (Hessen)
Register
Offenbach am Main, HRB 51495
Sitz
Offenbach am Main
Adresse
Merianstraße 3-5, 63069 Offenbach am Main
Geschäftszweig
Der Großhandel mit Süßwaren, Spirituosen und Lebensmitteln aller Art sowie non-food-Artikeln. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Beteiligung an solchen Unternehmen, die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung sowie Verwaltung von Gewerbebetr
Nachricht
Geschäftsnummer: 8 IN 797/25 . Am 03.11.2025 um 12:11 Uhr ist über das Vermögen der Sechs x S Lebensmittelgroßhandel GmbH, Merianstraße 3-5, 63069 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 51495), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser, LIESER Rechtsanwälte, Hanauer Landstraße 211, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/91501025, Fax: 069/95928099, Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 31.12.2025,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des/der Schuldner/in in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am Donnerstag, 22.01.2026, 10:00 Uhr, 18-166 (Neubau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), 63065 Offenbach am Main, eine Gläubigerversammlung (Berichts-/Prüfungstermin) zur Beschlussfassung über:

< die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters ( § 57 InsO),
< über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),
< die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
§§ 66 Abs. 3 InsO,

< abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und

< die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Sie
kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und
ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren Terminen
ändern (§ 157 InsO),

< besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,

< die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),

sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Hinweise:
Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.

Amtsgericht Offenbach am Main, 13.11.2025

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