Nachricht
Amtsgericht Offenbach am Main
02.09.2025
- Insolvenzgericht -
8 IN 460/22
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Lift Experten Holding GmbH, Dornhofstraße 18, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main, HRB 53381), vertreten durch:
1. Sebastian Born, Feuerbachstr. 24, 60325 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer Geschäftsführer,
vertreten durch:
1.1. Karin Wieck, Schimmelweg 12, 63533 Mainhausen, (Geschäftsführer Geschäftsführer,
wird Frau Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, SGP Schneider Geiwitz - Restrukturierung, Neue Mainzer Straße 1 60311 Frankfurt am Main zur Sonderinsolvenzverwalterin mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt:
Prüfung der von Rechtsanwalt Thomas Rittmeister als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Lift Experten Holding GmbH Bockenheimer Landstraße 94-96 60323 Frankfurt am Main angemeldeten Forderung, lfd.-Nr. 0/-5 der Insolvenztabelle.
G r ü n d e
Da der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, nicht die von ihm selbst angemeldeten Forderungen aus einem anderen Verfahren, in dem er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt ist, prüfen darf, war insoweit in dem vorgenannten Umfang eine Sonderinsolvenzverwalterin zu bestellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Dammel
Rechtspfleger