teknihall Elektronik GmbH

8 IN 382/22 18.02.2026 AG Offenbach am Main (Hessen)
Register
Offenbach am Main, HRB 54822
Sitz
Dietzenbach
Adresse
Assar-Gabrielsson-Straße 11, 63128 Dietzenbach
Nachricht
8 IN 382/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der teknihall Elektronik GmbH, Assar-Gabrielsson-Straße 11, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 54822), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Sebastian Netzel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß 12a Abs. 1 InsVV



EUR
um 20 % der Regelvergütung des § 2 InsVV erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Die Vergütung und die Auslagen sind von der eigenverwaltenden Schuldnerin an den Sachwalter auszuzahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 12.09.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 562.358,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 51 107,81 EUR und für den Sachwalter gem. § 12 InsVV eine Vergütung in Höhe von 30 664,69 EUR. steht nach § 12a Abs. 1 InsVV daraus in der Regel ein Bruchteil von 25 % zu. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 7 666,17 EUR.

Gem. § 12a Abs. 3 InsVDie Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. sind bei der Festsetzung Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters zu berücksichtigen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass dem vorläufigen Sachwalter auch Zuschläge nach § 3 InsVV zustehen. Allerdings können Zuschläge für die Tätigkeit nur dann gewährt werden, wenn diese zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters zählen. Für Tätigkeiten, die er außerhalb seines Aufgabenbereichs, quasi überobligatorisch, erbringt, kann er keine Vergütung und damit auch keine Zuschlagsgewährung erwarten (vgl. AG Essen, Beschluss vom 27.3.2015 - 163 IN 170/14, LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.1.2015 , 8 T 94/14).
Im vorliegenden Verfahren wurde der vom vorläufigen Sachwalter in seinem geänderten Vergütungsantrag vom 02.10.2025 mit 30 % angesetzte Zuschlag für die von ihm entfalteten Sanierungsbemühungen vom Gericht vor dem Hintergrund, dass a) der (vorläufige) Sachwalter lediglich eine überwachende und kontrollierende Funktion wahrnimmt und daher Sanierungsbemühungen nicht zu leiten, sondern nur zu begleiten hat und allenfalls beratend tätig sein soll und
b) zusätzlich noch ein externer Berater beauftragt und aus der Masse vergütet wurde, nur in Höhe von 20 % der Regelvergütung des § 2 InsVV als angemessen erachtet. Soweit der vorläufige Sachwalter, wie in seinem geänderten Antrag vorgetragen, erhebliche weitere Tätigkeiten ausgeübt hat, so handelt es sich um überobligatorische Tätigkeiten, für welche er nach Ansicht des Gerichts keine Vergütung verlangen kann.
Ebenso verhält es sich mit dem vom vorläufigen Sachwalter in seinem geänderten Antrag beanspruchten Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeldvorfinanzierung. Diese nach Ansicht des vorläufigen Sachwalters zuschlagsbegründenden Tätigkeiten fallen nicht in den Aufgabenbereich des vorläufigen Sachwalters, sondern in den des eigenverwaltenden Schuldners und sind daher dem Sachwalter nicht zu vergüten.
Unter Gesamtwürdigung aller Umstände des vorläufigen Verfahrens und des Umfangs und der Schwierigkeit der vom vorläufigen Sachwalter nach den gesetzlichen Vorschriften in diesem Verfahren zu erbringenden Tätigkeiten wurde daher vom Gericht eine Gesamtvergütung in Höhe von 35 % der Regelvergütung des § 2 InsVV als angemessen erachtet und fetgesetzt.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 26.01.2026

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