Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH

2 IN 92/23 29.12.2025 AG Paderborn (Nordrhein-Westfalen)
Register
Paderborn, HRB 5619
Sitz
Lippstadt
Adresse
Damaschkestr. 19, 59557 Lippstadt
Nachricht
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB5619 eingetragenen Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH, Seilerweg 5-7, 59556 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Damaschkestr. 19, 59557 Lippstadt




werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Simon Beckschäfer, Ostwall 25, 59555 Lippstadt in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 15.07.2024 wie folgt festgesetzt:

Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €

Auf den Endbetrag sind durch Beschluss vom 15.07.2024 festgesetzte xxx € anzurechnen. Der Restbetrag von xxx€ kann der Insolvenzmasse zusätzlich entnommen werden.


Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.04.2023 bis zum 01.07.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.

Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor vergütungsrelevante Vermögensgegenstände der Schuldnerin veräußert wurden, so hat der frühere vorläufige Insolvenzverwalter das Gericht auf die Abweichung hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit der Vermögensgegenstände übersteigt, § 11 Abs. 2 InsVV. Diesen Hinweis hat der frühere vorläufige Insolvenzverwalter mit seinem Schreiben an das Gericht vom 15.10.2025 erteilt und im einzelnen dargelegt, zu welchen Vermögenspositionen sich gegenüber seinem ursprünglichen Vergütungsantrag Abweichungen ergeben haben. Auf der Grundlage des ergänzenden Vergütungsantrages vom 15.10.2025 ergibt sich die nachfolgende Berechnung:

Das verwaltete Vermögen, das der Antragsteller in seinem früheren Vergütungsantrag mit 815.914,63 € beziffert hat, ist nach der tatsächlichen Verwertung um einen Mehrerlös von 323.022,77 € auf 1.138.937,40 € zu erhöhen. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Dieser Betrag ist um den durch Vergütungsbeschluss vom 15.07.2025 zuerkannten Zuschlag von 140 % auf einen Betrag von xxx € zu erhöhen.

Die Auslagenpauschale war in unveränderter Höhe festzusetzen.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.


2 IN 92/23
Amtsgericht Paderborn, 22.12.2025

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