Nachricht
S 40 IN 329/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kenny S. GmbH, Hardtring 13, 78333 Stockach, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 590469
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchmann - Hezel, Friedinger Straße 2, 78224 Singen, Gz.: 508/22
hat das Amtsgericht Konstanz am 20.02.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Renald Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
mit XXX Zustellungen zu gesamt XXX
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
XXX
Vergütung insgesamt
XXX
Auslagen pauschal
XXX
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
XXX
Auslagen insgesamt
XXX
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
XXX
in Worten:
XXX
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 20.12.2023.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 4.400.000,00 EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 137.050,00 EUR (Regelvergütung).
Der Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 1,0 des Regelsatzes.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Er war mit der Fortführung des Betriebes mit rund zweihundert Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum befasst. Im Hinblick auf den starken Auslandsbezuges der Gläubiger und einer erheblichen Anzahl von Gläubigern rechtfertigt dies zunächst als Einzelfaktoren Zuschläge von 0,3 und 0,1 des Regelsatzes.
Frühzeitig kümmerte sich der Sachwalter um die Sanierungsaussichten im Rahmen eines (letztlich) erfolglosen M & A Prozesses. Der Kontakt mit ca. 150 Interessenten rechtfertigt ein Zuschlag von 0,2.
Im Hinblick auf die Tätigkeit für den Gläubigerausschuss und die Mehrzahl der Termine ist ein Zuschlag von 0,1 angebracht.
Maßgeblich war die Rolle des Sachwalters im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens. Er hat zwar den Plan nicht zu verantworten, jedoch den strukturellen Fehler des von Schuldnerseite eingereichten ursprünglich Planes bemerkt und veranlasst, dass dieser behoben wird. Dies führte maßgeblich zur Annahme des Planes und rechtfertigt ein Zuschlag von 0,4 Regelsätzen.
Da die Faktoren nicht schlicht zu addieren sind sondern eine Gesamtschau zu erfolgen hat erfolgte als Summe des Zuschlages der Regel setze der Ansatz von 1,0 und nicht 1,1.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Konstanz, Untere Laube 12, 78462 Konstanz eingesehen werden.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 20.02.2024