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3 f IN 298/25 Grü
12.02.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Recycling-Zentrum Grünstadt GmbH, Von-Ketteler-Ring 15-19, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63398),
vertreten durch:
Karlheinz Schneider, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer Geschäftsführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, Asselheimer Str. 22, 67269 Grünstadt,
werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder festgesetzt auf:
x
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
x
EUR
um 55,00 % erhöht zuzüglich
x
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x
EUR
Auslagen zuzüglich
x
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen in Höhe von 25 % der Regelvergütung nebst Zuschlägen von 75 % in Höhe von insgesamt x €.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 205.620,50 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von x EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach x EUR.
Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:
1. Für die Fortführung des Betriebes mit 23 Arbeitnehmern für knapp 7 Wochen beantragte die Insolvenzverwalterin für die vorzunehmende Vergleichsberechnung einen Zuschlag von 50 %.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 34.566,51 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt x EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit (Berechnungsmasse: 205.620,50 € - 34.566,51 € = 171.053,99 €) beträgt x EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um x EUR auf insgesamt x EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt x EUR.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von x EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 45 % ergibt.
Der für die Vergleichsberechnung zugrunde gelegte Zuschlag von 50 % wird als angemessen erachtet. Es wurde eine Liquiditätsplanung aufgestellt, eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert, die Mitarbeiterstammdaten und das Meldewesen bereinigt sowie eine Vielzahl von einzelnen Arbeitnehmergesprächen geführt um eine Einstellung der Arbeitsleistung aufgrund der rückständigen Löhne zu verhindern. Des Weiteren waren mehr als 100 Gläubiger vorhanden, was zu einem erhöhten Buchungsaufwand führte.
Insoweit die Insolvenzverwalterin zusätzlich für die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen einen Zuschlag von 15 % sowie einen weiteren Zuschlag von 5 % für die Anzahl der Gläubiger beantragt wird diesem Antrag nicht gefolgt. Diese Arbeiten stehen in direktem Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und wurden bei dem hierfür gewährten Zuschlag bereits berücksichtigt.
Des Weiteren beantragt die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag von 10 % für die Bemühungen um das Zustandekommen einer Auffanglösung. Hierdurch gelang die Veräußerung des Geschäftsbetriebs unter teilweise Übernahme von Arbeitnehmern mit der Verfahrenseröffnung. Der Zuschlag war daher zu gewähren.
Insgesamt waren Zuschläge von 55 % für die Betriebsfortführung sowie die Sanierungsbemühungen zu gewähren, so dass eine Vergütung von 80% der Regelvergütung festzusetzen war.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV (x ,-- €).
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann
von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.