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Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 101/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 6937 eingetragenen A.K. Transport, Logistik und Kfz-Service UG (haftungsbeschränkt), Auf dem Kampe 1, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
Geschäftszweig: Der Transport von Presseerzeugnissen und anderen Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 10.08.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der Berechnungswert gemäß § 1 InsVV ergibt sich nach der Auswertung der Insolvenzbuchhaltung vom 30.09.2025 aus der Summe von folgenden Positionen:
Steuererstattungen 38,00 €
Guthaben bei Kreditinstituten 309,96 €
Anfechtungsansprüche 47.182,30 €
Summe: 47.530,26 €
Abzüge gemäß § 1 Abs. 2 InsVV sind nicht vorzunehmen. Insbesondere mussten keine Zahlungen an aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger geleistet werden.
Auch hat eine Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren nicht stattgefunden.
B.
Regelvergütung/Mindestvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 17 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
C.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat ausweislich der Schlussrechnung die [...] mit der Lohnbuchführung für die Monate Juni und Juli 2023 beauftragt. Zu Lasten der Masse wurden netto 200,00 € abgerechnet. Die Schuldnerin hatte bereits vorinsolvenzlich die vorgenannte Dienstleisterin mit der Lohnbuchführung beauftragt. Folglich konnte der Insolvenzverwalter diese Aufgabe als Sonderaufgabe delegieren (vgl. Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, §§ 4, 5 InsVV Rn. 25; Haarmeyer/Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren 2. Aufl. 2024, Kap. 5 Rn. 99; BGH, Beschluss vom 22.07.2004, Az. IX ZB 161/03).
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
D.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.
Sachverhalte, für die eine Zuschlagsgewährung in Betracht zu ziehen wäre, wurden weder vorgetragen noch sind solche anhand der Schlussrechnung erkennbar.
Abschlagswürdigen Sachverhalte liegen ebenfalls nicht vor.
E.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Auch nach einer wertenden Gesamtschau des Insolvenzverfahrens verbleibt es bei der Regelvergütung. Für den festgestellten Aufwand insgesamt erscheint der Regelsatz angemessen und gerechtfertigt.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Danach erhält der Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV als Auslagenpauschale für das erste Jahr 15 % der Regelvergütung, danach 10 %, und zwar für jedes (angefangene) Jahr. Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale ist auf eine absolute Höhe von 350 € je angefangenen Monat der Tätigkeit begrenzt. Zusätzlich darf die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt demnach ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten.
Für insgesamt 32 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
G.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.).
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... auf 51.814,23 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 101/23
Amtsgericht Detmold, 15.12.2025