Nachricht
70 IN 973/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Beata Gocner Bauträger GmbH
Hauptstraße 29 b
76676 Graben-Neudorf
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 705621
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Zum Verfahrenpfleger wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christian Loder
Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main
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Gründe:
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Der noch im Handelsregister eingetragene alleinvertretungsberechtigte, einzige Geschäftsführer Geschäftsführer, Herr Andreas Gocner, ist verstorben. Ein neuer Geschäftsführer Geschäftsführer, Die Schuldnerin ist daher derzeit nicht handlungsfähig.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht analog den §§ 29 BGB, 85 AktG kann wegen der insoweit einzuhaltenden Verfahrensformalien nicht so schnell erfolgen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Daher war gemäß den §§ 4, 5 Absatz 1 InsO, 57 Absatz 1 ZPO ein Verfahrenspfleger für die Insolvenzschuldnerin zu bestellen (vgl. Schmahl im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, RandNr. 85 zu § 13 InsO, m.w.Nw. insb. OLG Zweibrücken, NZI 2001, S. 378; OLG Dresden ZInsO 2003, S. 855; OLG Dresden ZIP 2005, S. 1845), um den Fortgang des Verfahrens sicherzustellen. Bei einem Verfahrensstillstand bestünde ansonsten die Gefahr einer unkontrollierten faktischen Minderung eines eventuellen Gesellschaftsvermögens und einer künftigen Insolvenzmasse.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 08.11.2023