APM Projektmanagement und Verwaltungs-GmbH

4 IN 1698/25 24.10.2025 AG Mannheim (Baden-Württemberg)
Register
Mannheim, HRB 715569
Sitz
Weinheim
Adresse
Hammerweg 24, 69469 Weinheim
Geschäftszweig
Die Ausführung von Dienstleistungen hinsichtlich der Planung, Verwaltung und Projektierung von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, die Verwaltung und Betreuung von Drittunternehmen, die Beteiligung an solchen im In- und Ausland, IT-Service- und Dienstleitungs-Man
Nachricht
4 IN 1698/25

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

APM Projektmanagement und Verwaltungs-GmbH, Hammerweg 24, 69469 Weinheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 715569,
Gegenstand des Unternehmens: Die Ausführung von Dienstleistungen hinsichtlich der Planung, Verwaltung und Projektierung von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, die Verwaltung und Betreuung von Drittunternehmen, die Beteiligung an solchen im In- und Ausland, IT-Service- und Dienstleitungs-Management sowie Softwareentwicklung.
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bockenheimer Landstraße 101, 60325 Frankfurt, Gz.: 5018-25/JEW
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rittershaus Partnerschaftsgesellschaft mbB, Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, Gz.: MB/00870/25
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 24.10.2025 um 09:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Oliver Willmann
Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim


bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
5. Nachträgliche Forderungsanmeldungen sind beim Insolvenzverwalter anzumelden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.




Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 24.10.2025

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