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8 IN 345/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AT Bau UG, vertreten durch d. Geschäftsführer Geschäftsführer, vertr. d.d. GF Ardian Sylmetaj, Einsiedelnstraße 1, 79346 Endingen
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 717717
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung eines Vergleichs folgenden Inhalts:
1. Zur Abgeltung der Ansprüche der Insolvenzmasse von 54.227,74 € zzgl. Haftunsansprüchen gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer Geschäftsführer, 00.
2. Die Zahlung des Vergleichsbetrages nach Ziff. 1 erfolgt bis spätestens zum 30.06.2024 auf das Insolvenzsonderkonto.
3. Herr Sylmetaj wird sich in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung darum kümmern, dass ausstehende Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die AT Bau UG für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zeitnah erstellt und veröffentlicht bzw. beim Finanzamt eingereicht werden. Er wird sich außerdem darum kümmern, dass die Buchhaltung bis zur Insolvenz vollständig und richtig erstellt wird. Die Buchhaltungsdaten werden sodann an den Insolvenzverwalter übergeben.
4. Ebenso wird Herr Sylmetaj sich in sich in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung darum kümmern, dass ausstehende Endabrechnungen für CoronaHilfen fristgerecht erstellt und eingereicht werden.
5. Nach Erfüllung der Ziff. 1-3 sind sämtliche Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer Geschäftsführer,
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.04.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Holzmarkt 2, 79098 Freiburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 20.03.2024